Rücklagen: Zur Höchstgrenze beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen
published on 10/09/2013 20:13
Rücklagen: Zur Höchstgrenze beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen


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Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. ist die Höchstgrenze von 500.000 EUR, die bei der Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt, nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen auszulegen. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung gilt die Betragsgrenze somit pro Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum.
Zum Hintergrund: Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften innerhalb bestimmter Zeiträume auf angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften und angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter/Gebäude übertragen.
Beispiel: Die AB-OHG verkauft die Anteile an der G-GmbH und erzielt dabei einen Gewinn von 700.000 EUR. An der OHG sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Da jedem Mitunternehmer der Höchstbetrag von 500.000 EUR zusteht, muss dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden, sondern kann auf begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Die Vergünstigung steht nur natürlichen Personen zu, nicht dagegen Körperschaften wie GmbHs oder AGs. Ferner ist zu beachten, dass alle von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, gleichgültig, welchem inländischen Betriebsvermögen die Anteile bis zur Veräußerung zugeordnet waren (OFD Frankfurt a.M., S 2139 A - 24 - St 210).
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Die Vergünstigung steht nur natürlichen Personen zu, nicht dagegen Körperschaften wie GmbHs oder AGs. Ferner ist zu beachten, dass alle von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, gleichgültig, welchem inländischen Betriebsvermögen die Anteile bis zur Veräußerung zugeordnet waren (OFD Frankfurt a.M., S 2139 A - 24 - St 210).
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