Rürup-Verträge: Zum Abflusszeitpunkt von Sonderzahlungen

published on 29/12/2014 16:51
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags.
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst auf Fälle hingewiesen, in denen Steuerpflichtige eine Sonderzahlung in einen Rürup-Vertrag durch Überweisungsauftrag zum Jahresende (z.B. 30. oder 31. Dezember) geleistet haben. Da die Gutschrift erst am 2. Januar des Folgejahres erfolgte, bescheinigte der Versicherer diese Zahlung auch erst im Folgejahr. Dies ist aber steuerlich nicht korrekt.

Der Abfluss erfolgt grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags, hier also noch im „alten“ Jahr. Sofern der Steuerpflichtige den Abzug für das „alte“ Jahr beantragt, ist dem Antrag, abweichend von der Bescheinigung des Anbieters, zu entsprechen.

Zum Hintergrund
Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge vor allem für Selbstständige sowie für Steuerpflichtige mit einem hohen zu versteuernden Einkommen in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) liegt in 2014 bei 78 %, wobei ein Höchstbetrag von 15.600 EUR (31.200 EUR bei Zusammenveranlagung) zu beachten ist. Der abzugsfähige Anteil steigt jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % abzugsfähig sind (Höchstbetrag ab 2025: 20.000 EUR/40.000 EUR).

Praxishinweise
Durch das sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz soll der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung ab 2015 angehoben werden. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zu, ist die Förderhöchstgrenze zukünftig an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (22.172 EUR in 2015) gekoppelt. Da im nächsten Jahr dann 80 % der Beitragszahlungen abziehbar sind, liegen die Höchstbeträge bei rund 17.738 EUR/35.475 EUR.

Infolge dieser anvisierten Erhöhung sollte bei hohen Zahlungen im Vorfeld geprüft werden, ob eine Verausgabung in 2015 Vorteile bietet.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 309 vom 2.10.2014, Kurzanweisungen Nr. 50; Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 3.11.2014.

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