Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeit gilt auch bei der Abgeltungsteuer
Seit Ende 2009 setzen die Finanzämter den Solidaritätszuschlag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig fest. Da Kapitalerträge ab 2009 jedoch grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, war bislang fraglich, wie mit dem Solidaritätszuschlag zu verfahren ist, der auf die Abgeltungsteuer entfällt. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung beantwortet die Frage zugunsten der Kapitalanleger.
Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass der Solidaritätszuschlag aufzuheben und zu erstatten ist, wird auf Antrag auch der Solidaritätszuschlag erstattet, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wird insoweit nicht vorausgesetzt.
Hinweis: Sofern allerdings keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, besteht der Erstattungsanspruch nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2283-c/09/10005).
Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass der Solidaritätszuschlag aufzuheben und zu erstatten ist, wird auf Antrag auch der Solidaritätszuschlag erstattet, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wird insoweit nicht vorausgesetzt.
Hinweis: Sofern allerdings keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, besteht der Erstattungsanspruch nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2283-c/09/10005).
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