Sozialversicherung: Vorsicht bei „Lohnsplitting“

bei uns veröffentlicht am01.06.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Um Lohnnebenkosten zu „sparen“, sind Unternehmer oft kreativ - auch außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der Minijob-Grenze von 400 EUR zu bleiben. Das zeigt ein Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

In dem Urteilsfall war das Gehalt für eine Mitarbeiterin nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 EUR an sie und eine weitere, dort nicht tätige Person gezahlt worden. Bei einer Außenprüfung flog dieser „Trick“ auf, weil sich dazu ein Vermerk in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung von über 30.000 EUR.

In dem Beschwerdeverfahren argumentierte der antragstellende Sportverein, dass der Außenprüfer nicht hinreichend bewiesen habe, dass nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt wurden. Da der Antragsteller aber weder erklären konnte, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte noch Personalakten für die beiden vermeintlich beschäftigten Personen vorweisen konnte, wies das Landessozialgericht die Beschwerde ab (LSG Nordrhein-Westfalen, L 8 B 4/09 R ER).

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