Sozialversicherung: Vorstandsmitglieder im Verein sind regelmäßig abhängig beschäftigt

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Vergütungen für die Vorstandsarbeit sind daher in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Selbst ein Vorstand, der auf Honorarbasis für den Verein tätig ist, ist nur in Ausnahmefällen selbstständig.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen bestätigt. Im konkreten Fall ging es um ein Vorstandsmitglied, das zehn Stunden pro Woche für den Verein tätig war. Es konnte seine Arbeitszeit frei gestalten, nutzte aber Räumlichkeiten, Telefon und Büromaterialien des Vereins. Im Hauptberuf war das Vorstandsmitglied selbstständiger Gewerbetreibender. Für das LSG war Letzteres nicht ausschlaggebend. Wird zwei oder mehreren Tätigkeiten nachgegangen, seien sie, wenn sie verschiedenartig sind, hinsichtlich der Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen. Auch dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit komme keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprachen daneben vor allem die feste monatliche Entlohnung ohne Bezug zum Zeitaufwand und die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Vereins. Außerdem trug das Vorstandsmitglied kein Unternehmerrisiko.

Quelle: LSG Thüringen, rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2014, (Az.: 6 R 1224/12).

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