Sozialversicherung: Vorstandsmitglieder im Verein sind regelmäßig abhängig beschäftigt
published on 05.03.2015 14:44
Sozialversicherung: Vorstandsmitglieder im Verein sind regelmäßig abhängig beschäftigt


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Selbst ein Vorstand, der auf Honorarbasis für den Verein tätig ist, ist nur in Ausnahmefällen selbstständig.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen bestätigt. Im konkreten Fall ging es um ein Vorstandsmitglied, das zehn Stunden pro Woche für den Verein tätig war. Es konnte seine Arbeitszeit frei gestalten, nutzte aber Räumlichkeiten, Telefon und Büromaterialien des Vereins. Im Hauptberuf war das Vorstandsmitglied selbstständiger Gewerbetreibender. Für das LSG war Letzteres nicht ausschlaggebend. Wird zwei oder mehreren Tätigkeiten nachgegangen, seien sie, wenn sie verschiedenartig sind, hinsichtlich der Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen. Auch dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit komme keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprachen daneben vor allem die feste monatliche Entlohnung ohne Bezug zum Zeitaufwand und die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Vereins. Außerdem trug das Vorstandsmitglied kein Unternehmerrisiko.
Quelle: LSG Thüringen, rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2014, (Az.: 6 R 1224/12).
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen bestätigt. Im konkreten Fall ging es um ein Vorstandsmitglied, das zehn Stunden pro Woche für den Verein tätig war. Es konnte seine Arbeitszeit frei gestalten, nutzte aber Räumlichkeiten, Telefon und Büromaterialien des Vereins. Im Hauptberuf war das Vorstandsmitglied selbstständiger Gewerbetreibender. Für das LSG war Letzteres nicht ausschlaggebend. Wird zwei oder mehreren Tätigkeiten nachgegangen, seien sie, wenn sie verschiedenartig sind, hinsichtlich der Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen. Auch dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit komme keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprachen daneben vor allem die feste monatliche Entlohnung ohne Bezug zum Zeitaufwand und die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Vereins. Außerdem trug das Vorstandsmitglied kein Unternehmerrisiko.
Quelle: LSG Thüringen, rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2014, (Az.: 6 R 1224/12).
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24.09.2015 14:05
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Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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