Stammkapital: Bei Vorratsgesellschaft keine doppelte Einlagepflicht

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Einlagepflicht ist durch Zahlung des Stammkapitals erfüllt-BGH vom 09.01.06-Az:II ZR 72/05
In seinem Urteil vom 09.01.2006 (II ZR 72/05) hat der Bundesgerichtshof zu der häufig geübten Praxis bei sogenannten Vorratsgesellschaften, das eingezahlte Stammkapital sogleich nach der Eintragung wieder an den Gesellschafter zurückzuzahlen, Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall war die Zahlung an den Gesellschafter zurückgeflossen, der es angeblich aufgrund einer Treuhandabrede zugunsten der Vorrats-GmbH anlegen sollte. Später übertrug der Gesellschafter seine Anteile an der GmbH auf einen Dritten und leistete eine Zahlung in Höhe des Stammkapitals an die GmbH.
 
Nach Insolvenz der GmbH forderte der Insolvenzverwalter den ehemaligen Gesellschafter zur Zahlung des Stammkapitals auf. Nach seiner Ansicht war die spätere Zahlung nicht auf die Einlageschuld sondern zur Erfüllung der Pflicht aus der Treuhandabrede erfolgt. Dieser Auffassung sind die Vorinstanzen im Wesentlichen gefolgt.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar ist auch nach höchstrichterlicher Einschätzung die Einlagepflicht durch das anfängliche Hin- und Herzahlen nicht erfüllt worden. Allerdings ist dies nach dem BGH-Urteil durch die spätere Zahlung in Höhe des Stammkapitals geschehen. Die insoweit behauptete Treuhandabrede sei unwirksam und die damit zusammenhängende falsche Tilgungsbestimmung unschädlich. Die allein offene Einlageschuld sei durch die spätere Zahlung getilgt worden.

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