Steuerliche Pflichten: Zur Haftung eines technischen Geschäftsführers

bei uns veröffentlicht am27.02.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Liegt keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, sind alle Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich.
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hessen gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Im Streitfall wurde ein Geschäftsführer für Steuerrückstände der GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Einer Inanspruchnahme stand seiner Ansicht u.a. entgegen, dass er nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung zuständig gewesen sei und der kaufmännische Bereich ausschließlich Herrn X oblegen habe. Seinen Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

Nach dem Beschluss kommt eine Haftungsbegrenzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese von vornherein eindeutig und schriftlich vereinbart ist. Liegt - wie im Streitfall - keine schriftliche Vereinbarung vor, kann allenfalls in Ausnahmefällen eine Haftungsfreistellung in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Geschäftsführer, der nicht für den kaufmännischen Bereich zuständig ist, sich ausreichend über die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen informiert und auch aufgrund von Anfragen in der Buchhaltung kein Anlass besteht, an der persönlichen Vertrauenswürdigkeit und fachlichen Eignung des weiteren Geschäftsführers zu zweifeln.

Hinweis: Werden einem Geschäftsführer von dem weiteren Geschäftsführer konkrete Überprüfungen, ob dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt, nicht ermöglicht, muss er, um Haftungsrisiken zu minimieren, sein Amt unverzüglich niederlegen. Liegt nämlich keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, obliegt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben (FG Hessen, 1 V 337/13).

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