Steuern mindern: Durch Aufwendungen für Sturmschäden des Orkans Kyrill

bei uns veröffentlicht am01.03.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Katastrophenschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin:

 

  • Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können diese Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

 

  • Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

 

Wenn ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen allerdings nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht seit Kurzem die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als sogenannte „Handwerkerleistungen“ steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Zu beachten ist hierbei, dass nur Arbeitsleistungen und Anfahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden können, nicht aber die Materialkosten. Die Absetzbarkeit ist auf 20 Prozent dieser Aufwendungen begrenzt.

 

Hinweis: Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (z.B. Dachdeckerarbeiten oder Glaserarbeiten) liegt bei 600 EUR (20 Prozent von 3.000 EUR) pro Jahr und Haushalt. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen muss dem Finanzamt die Rechnung und ein Kontoauszug, der die Zahlung auf das Konto des Empfängers belegt, vorgelegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.1.2007).

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