Steuerrecht: Allein die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung führt zum geldwerten Vorteil

bei uns veröffentlicht am09.04.2018

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin

 

Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.

Diese aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. 

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 20.10.2017 (2 K 4/17) folgendes entschieden:

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Haftungsinanspruchnahme im Hinblick auf Kfz-Sachwertbezüge an zwei ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Klägerin wurde am... 2002 gegründet. Gesellschafter-Geschäftsführer sind Herr A und Herr B. In dem zwischen der Klägerin und Herrn B am... 2003 geschlossenen Geschäftsführervertrag war unter Ziff. 4 Folgendes vereinbart:

Als Geschäftsführer steht Herrn B ab Ende Januar zur Erfüllung seines dienstlichen Auftrages ein Kraftfahrzeug zur Verfügung.
Es wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug von Herrn B ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Zum Nachweis wird Herr B ein Fahrtenbuch führen. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein merkbarer Anteil der Fahrten privaten Nutzungszwecken dient, werden diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften als Sachbezug abgerechnet. 

Der mit Herrn A am... 2002 abgeschlossene Geschäftsführervertrag enthielt keine Bestimmung bzgl. eines Dienstwagens.

Am 4. Juli 2012 erwarb die Klägerin ein gebrauchtes Fahrzeug-1 der Marke Y, das Herrn A als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, und am 28. Dezember 2011 ein gebrauchtes Fahrzeug-2 der Marke Z, das Herrn B als Firmenfahrzeug überlassen wurde.

In den Lohnsteueranmeldungen für 2013 setzte die Klägerin durchgehend nur einen Sachbezug für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durch Herrn A in Höhe von... € monatlich an. 

Das Finanzamt Hamburg-1 führte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Anmeldungszeiträume Januar 2010 bis September 2014 durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass für die geldwerten Vorteile in Form der unentgeltlichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch die Geschäftsführer Lohnsteuer festzusetzen sei. Für Herrn A legte der Prüfer den Bruttolistenpreises des Fahrzeugs-1 nach der Schwacke-Liste in Höhe von... € zu Grunde und errechnete einen monatlichen Sachbezug in Höhe von... €. Abzüglich des bereits von der Klägerin berücksichtigten Sachbezugs von... € ermittelte er einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für 2013 in Höhe von... €. Für Herrn B belief sich der nach Auffassung des Prüfers nachzuversteuernde geldwerte Vorteil für 2013 auf... €. Des Weiteren sah der Prüfer die von der Klägerin an die beiden Geschäftsführer gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. 

Das Finanzamt erließ am 29. April 2016 einen Haftungsbescheid, in dem es die Klägerin für die Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2010 bis September 2014 in Höhe von insgesamt... f€ in Haftung nahm. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Voraussetzungen des § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt seien; die Klägerin hafte für die Lohnsteuer, weil sie diese in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt habe. Da kein Haftungsausschluss vorliege, werde die Klägerin anstelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme sei nicht unbillig, zumal die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe. Den Prüfungsbericht vom 15. April 2016 über die Lohnsteuer-Außenprüfung fügte das Finanzamt dem Bescheid bei.

Hiergegen legte die Klägerin am 31. Mai 2016 Einspruch ein, den sie trotz entsprechender Aufforderung nicht begründete.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 wies das Finanzamt Hamburg-1 den Einspruch als unbegründet zurück.

Nach Abschnitt. XVI Abs. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter in der geänderten Fassung vom 13. Juni 2016 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung der Lohnsteuer einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren u. a. vom Finanzamt Hamburg-1 mit Wirkung zum 16. August 2016 auf den Beklagten über.

Die Klägerin hat am 31. August 2016 Klage gegen das Finanzamt Hamburg-1 erhoben. 

Sie trägt vor, dass die Lebensgefährtin des Herrn A über einen... verfügt habe, der als Familienwagen genutzt worden sei, so dass kaum Bedarf für eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs bestanden habe. Zudem habe sich der von Herrn A betreute Geschäftsbereich erheblich verändert. Er habe ein Fahrzeug benötigt, mit dem er sowohl Ware habe transportieren als auch einen einigermaßen adäquaten "Auftritt" eines Beratungsunternehmens habe gewährleisten können. Das Firmenfahrzeug sei extrem geräumig und verfüge über eine Anhängerkupplung und Dachträgersysteme sowie über einen Gasbetrieb, was ein sehr wirtschaftliches Fortkommen ermöglicht habe. Herr A habe ausschließlich mit diesem Fahrzeug in den Jahren 2012 und 2013 folgende Außenlager mit Waren, Werbematerial und Mustern versorgt: C, D, E, F, G, H und J bei M. In den Monaten Juli bis Dezember 2012 sei ein Fahrtenbuch als Nachweis des privaten Nutzungsanteils geführt worden. Hieraus ergäben sich folgende private Nutzungsanteile:

Juli 2012: 11 %
August 2012: 8 %
September 2012: 26 %
Oktober 2012: 10 %
November 2012: 0 %
Dezember 2012: 0 %

Aufgrund dieser Aufstellung sei ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von... € ermittelt worden.

Herr B habe das ihm überlassene Firmenfahrzeug ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt und sei regelmäßig mit seinem privaten Fahrzeug zur damaligen Geschäftsadresse in die X-Straße gefahren. Dieses Vorgehen sei bei früheren Prüfungen nie beanstandet worden. Der Sachbezug des Herrn A sei folglich durch den bisherigen Ansatz abgegolten. Für Herrn B sei kein Sachbezug zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 29. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuerhaftungssumme insoweit gemindert wird, als sie auf einen geldwerten Vorteil in Höhe von... € entfällt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin während der Lohnsteuer-Außenprüfung die Fragen zur Berechnung der Kfz-Sachbezüge, der laufenden privaten Kfz-Kosten und der vorgenommenen Fahrzeugwechsel nicht beantwortet und Fahrtenbücher über den gesamten Prüfungszeitraum nicht vorgelegt habe. Aus Vereinfachungsgründen seien schließlich zugunsten der Klägerin nur Kfz-Sachbezüge für das Kalenderjahr 2013 angesetzt worden, ausgehend von den beiden unstreitig genutzten Fahrzeugen.

Den Gesellschafter-Geschäftsführern hätten während des gesamten Prüfungszeitraums jeweils verschiedene Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestanden. Dennoch habe die Klägerin eine private Kfz-Nutzung für lohnsteuerliche Zwecke nur für einen Geschäftsführer und dies nur unregelmäßig und in nicht nachvollziehbarer Höhe angesetzt. 

Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden Firmenfahrzeuge, die grundsätzlich zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Hierfür spreche nach der Rechtsprechung des BFH der Beweis des ersten Anscheins. Für den Geschäftsführer A habe die Klägerin die private Mitbenutzung in der Klagebegründung auch eingeräumt und diese in der Vergangenheit steht berücksichtigt und lohnversteuert. Soweit die Klägerin vortrage, dass Herr A in der Zeit von Juli bis Dezember 2012 ein Fahrtenbuch geführt habe, sei dieses nicht vorgelegt worden. Hieraus ergebe sich selbst nach dem Vortrag der Klägerin aber eine private Mitbenutzung.

In Bezug auf Herrn B sei ebenfalls von einer privaten Mitbenutzung des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs auszugehen. So schließe der mit ihm geschlossene Geschäftsführervertrag diese Möglichkeit nicht aus, sondern gehe vielmehr sogar von einer geringfügigen Privatnutzung aus. Der nach dem verpflichtend zu führenden Fahrtenbuch zu ermittelnde Privatanteil habe danach für steuerliche Zwecke als Sachbezug abgerechnet werden sollen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Der Beweis des ersten Anscheins werde durch die bloße Behauptung, es hätten private Fahrzeuge für privat veranlasste Fahrten zur Verfügung gestanden, nicht erschüttert. Die Klägerin habe das Vorhandensein privater Fahrzeuge auch nicht nachgewiesen. Zudem erscheine das von Herrn B nach seiner Behauptung privat genutzte Fahrzeug der Marke... hinsichtlich seines Gebrauchswerte nicht mit dem von ihm genutzten Firmenwagen, einem..., also einem Kombi, vergleichbar. Könne die private Mitbenutzung des Firmenwagens, und sei es nur durch die vereinzelte Nutzung dieses geräumigen Fahrzeugs für etwaige Transportfahrten, jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei weiterhin von einer privaten Mitbenutzung auszugehen. Mangels geführten Fahrtenbuches müsse es auch aus diesem Grund beim Ansatz der pauschalierenden 1 %-Regel bleiben.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2016 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.

Der vormals mit dem Verfahren befasste 3. Senat hat dieses an den für den Beklagten zuständigen 2. Senat am 28. Dezember 2016 abgegeben, welchem die Vorsitzende des 2. Senats am 2. Januar 2017 zugestimmt hat. Mit Beschluss vom 11. September 2017 hat der 2. Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 

Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017 wird Bezug genommen.

...

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, vgl. § 6 Abs. 1 FGO.

Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten.

Den von der Klägerin angegriffenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid hat das Finanzamt Hamburg-1 erlassen und den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Anordnung der Finanzbehörde wurde mit Wirkung zum 16. August 2016 der Beklagte für die Verwaltung der Lohnsteuer einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren zuständig. Anhängige Verfahren gingen nach Abschnitt XVIII Abs. 12 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter auf ihn über. Der Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund eines staatlichen Organisationsaktes - wie hier der Änderung der Zuständigkeitsanordnung - während eines Klagverfahren führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, ohne dass Prozesserklärungen abzugeben sind oder eine Klageänderung vorliegt. Vorliegend änderte sich die sachliche Zuständigkeit jedoch nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber noch vor Klageerhebung. Daher hätte die Klage sogleich gegen das Finanzamt Hamburg-2 gerichtet werden müssen. Die Klägerin hat hingegen in ihrer Klagschrift das Finanzamt Hamburg-1 als Beklagten bezeichnet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach in derartigen Fällen auf eine entsprechende Klageänderung hin lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist zu gewähren sein soll, hält es das Gericht für geboten, nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung die erhobene Klage dergestalt zu verstehen, dass sie von vornherein gegen den richtigen Beklagten erhoben worden ist. Denn zu beachten ist, dass vorliegend die Klägerin jedenfalls den Willen hatte, die zuständige, in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde zu verklagen, und von ihr nicht zu erwarten war, das Fortbestehen der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-1 während der Klagefrist laufend zu überprüfen. Wenn eine entsprechend unrichtige Beklagtenbezeichnung in einem Urteil nach einem gesetzlichen Beteiligungswechsel als eindeutig unzutreffend anzusehen und das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 FGO zu berichtigen ist, gilt dieser Maßstab auch für Bezeichnung des Beklagten in der originären Klagschrift.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Haftungsbescheid für Lohnsteuer vom 29. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 

Die Klägerin wurde zu Recht für die im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstfahrzeugen an ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme mittels Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 42dAbs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor. Im Übrigen handelte das Finanzamt hinsichtlich der Frage des Entschließungs- und Auswahlermessens der Haftungsinanspruchnahme ermessensfehlerfrei, vgl. § 102 Satz 1 FGO

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

Entsprechender Arbeitslohn liegt hier in der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge zur privaten Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer vor. 

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss nach § 19Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins - dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, werden auch tatsächlich privat genutzt - durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich. Unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen führt allein die Überlassung zur Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten. Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu.

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. So ist zu prüfen ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausdrücklich - z. B. im Arbeitsvertrag - oder zumindest konkludent - z. B. faktisches Dulden einer vertraglich nicht vereinbarten oder vertragswidrig durchgeführten Privatnutzung - gestattet hat. Für die Überlassung zur privaten Nutzung gibt es weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis. Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. deren Familienmitglieder. 

Gemessen an diesen Grundsätzen sind den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin geldwerte Vorteile aus der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge zur privaten Nutzung im Streitjahr 2013 zugeflossen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich dabei die tatsächliche Überlassung zur privaten Nutzung von dienstlichen Fahrzeugen bezüglich des Geschäftsführers A bereits aus dem eigenen Vortrag. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der private Nutzungsanteil bezüglich des Herrn A überlassenen betrieblichen Fahrzeugs sehr gering gewesen sei, so dass für die Monate Juli bis Dezember 2012 ein Fahrtenbuch als Nachweis zu Berechnung geführt worden und auf dieser Grundlage auch der gegenüber dem Finanzamt gemeldete monatliche geldwerte Vorteile errechnet worden sei. Bei Würdigung dieses Vortrags steht für das Gericht fest, dass die Klägerin sowie der Geschäftsführer A einvernehmlich davon ausgingen, dass das gestellte betriebliche Fahrzeug zwar vornehmlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand, eine private Nutzung jedoch auch erlaubt sein und die Versteuerung dieses Vorteils seitens der Klägerin sichergestellt werden sollte. Diese Auslegung wird zudem bestätigt durch die Einlassung des Geschäftsführers A in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017.

Bezüglich des Geschäftsführers B ergibt sich die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung bereits aus Ziffer 4 seines Anstellungsvertrages. Zwar wird der Dienstwagen Herrn B "zur Erfüllung seines dienstlichen Auftrages" zur Verfügung gestellt, wobei davon ausgegangen werde, "dass das Fahrzeug von Herrn B ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt" werde. Gleichzeitig erhält die Klausel allerdings auch den Zusatz, dass die private Nutzung, sollte sich diese bei der Führung eines Fahrtenbuchs herausstellen, entsprechend den steuerlichen Vorschriften als Sachbezug abgerechnet werde. Bei verständiger Würdigung ist diese Klausel nur dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug Herrn B zwar zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten überlassen, jedoch ein ausdrückliches Verbot zur privaten Nutzung nicht ausgesprochen wurde, mithin die Beteiligten davon ausgingen, dass grundsätzlich auch eine privaten Mitnutzung - sei es auch nur im geringen Umfang - nicht zu beanstanden wäre. Denn nur so erklärt sich die Regelung zur Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils. Die Beteiligten halten eine private Mitbenutzung für möglich und haben für diesen Fall eine entsprechende Regelung über die steuerliche Behandlung getroffen.

Steht die Überlassung zu privaten Nutzung mithin fest, führt nach Rechtsprechung des BFH bereits die zur Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs an sich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu privaten Zwecken zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Auf den klägerischen Einwand, Herr B habe das Fahrzeug überhaupt nicht für private Zwecke genutzt, kommt es mithin nicht an. Auch bedarf es entgegen des Vortrags des Beklagten nicht der Bemühung eines Anscheinsbeweises.

Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil auch in zutreffender Höhe berechnet.

Nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung ist der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Pkw der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben nach individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes.

Ordnungsgemäße Fahrtenbücher hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass vorliegend die 1 %-Regelung Anwendung findet. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt dies für die - von der Klägerin nicht angegriffene - Ermittlung des Bruttolistenpreises beider Fahrzeuge. Gegen die vom Betriebsprüfer auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen mit den Fahrzeug-Spezifikationen unter Zuhilfenahme von Schwacke-Listen ermittelten Bruttolistenpreise bestehen keine Bedenken.

Da die Haftungsvoraussetzungen nach § 42d EStG erfüllt sind, ist die Entscheidung des Finanzamts, den Arbeitgeber auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Das Auswahlermessen in Form der Inanspruchnahme der Klägerin anstatt des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte im Haftungs-, Rechtsbehelfs- und Klagverfahren unwidersprochen einvernehmlich, so dass auch die Auswahl nicht zu beanstanden ist. Bereits im Haftungsbescheid weist der Beklagte darauf hin, dass die Inanspruchnahme der Klägerin anstelle der Geschäftsführer einvernehmlich erfolgte. Dem hat die Klägerin weder im Einspruchs- noch im Klagverfahren widersprochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Revisionsgründe im Sinn von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und beruht auf der Wertung der vorgetragenen Tatsachen.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2017 - 2 K 4/17

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Als Geschäftsführer steht Herrn B ab Ende Januar zur Erfüllung seines dienstlichen Auftrages ein Kraftfahrzeug zur Verfügung.
Es wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug von Herrn B ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Zum Nachweis wird Herr B ein Fahrtenbuch führen. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein merkbarer Anteil der Fahrten privaten Nutzungszwecken dient, werden diese entsprechend den steuerlichen Vorschriften als Sachbezug abgerechnet.

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Der mit Herrn A am ... 2002 abgeschlossene Geschäftsführervertrag enthielt keine Bestimmung bzgl. eines Dienstwagens.

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Am 4. Juli 2012 erwarb die Klägerin ein gebrauchtes Fahrzeug-1 der Marke Y (Modell ..., Erstzulassung am 23. März 2007), das Herrn A als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, und am 28. Dezember 2011 ein gebrauchtes Fahrzeug-2 der Marke Z (Modell ..., Erstzulassung am 29. März 2011), das Herrn B als Firmenfahrzeug überlassen wurde.

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In den Lohnsteueranmeldungen für 2013 setzte die Klägerin durchgehend nur einen Sachbezug für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durch Herrn A in Höhe von ... € monatlich an.

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Hiergegen legte die Klägerin am 31. Mai 2016 Einspruch ein, den sie trotz entsprechender Aufforderung nicht begründete.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 wies das Finanzamt Hamburg-1 den Einspruch als unbegründet zurück.

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Nach Abschnitt. XVI Abs. 1 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter (ZAO) in der geänderten Fassung vom 13. Juni 2016 (Amtlicher Anzeiger Nr. 55 vom 12. Juli 2016, S. 1197) ging die Zuständigkeit für die Verwaltung der Lohnsteuer einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren u. a. vom Finanzamt Hamburg-1 mit Wirkung zum 16. August 2016 auf den Beklagten über.

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Die Klägerin hat am 31. August 2016 Klage gegen das Finanzamt Hamburg-1 erhoben.

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Sie trägt vor, dass die Lebensgefährtin des Herrn A über einen ... (Fahrzeug-3) verfügt habe, der als Familienwagen genutzt worden sei, so dass kaum Bedarf für eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs bestanden habe. Zudem habe sich der von Herrn A betreute Geschäftsbereich erheblich verändert. Er habe ein Fahrzeug benötigt, mit dem er sowohl Ware habe transportieren als auch einen einigermaßen adäquaten "Auftritt" eines Beratungsunternehmens habe gewährleisten können. Das Firmenfahrzeug sei extrem geräumig und verfüge über eine Anhängerkupplung und Dachträgersysteme sowie über einen Gasbetrieb, was ein sehr wirtschaftliches Fortkommen ermöglicht habe. Herr A habe ausschließlich mit diesem Fahrzeug in den Jahren 2012 und 2013 folgende Außenlager mit Waren, Werbematerial und Mustern versorgt: C, D, E, F, G, H und J bei M. In den Monaten Juli bis Dezember 2012 sei ein Fahrtenbuch als Nachweis des privaten Nutzungsanteils geführt worden. Hieraus ergäben sich folgende private Nutzungsanteile:

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Juli 2012:

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Aufgrund dieser Aufstellung sei ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von ... € ermittelt worden.

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Herr B habe das ihm überlassene Firmenfahrzeug ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt und sei regelmäßig mit seinem privaten Fahrzeug zur damaligen Geschäftsadresse in die X-Straße gefahren. Dieses Vorgehen sei bei früheren Prüfungen nie beanstandet worden. Der Sachbezug des Herrn A sei folglich durch den bisherigen Ansatz abgegolten. Für Herrn B sei kein Sachbezug zu berücksichtigen.

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Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 29. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuerhaftungssumme insoweit gemindert wird, als sie auf einen geldwerten Vorteil in Höhe von ... € entfällt.

18

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin während der Lohnsteuer-Außenprüfung die Fragen zur Berechnung der Kfz-Sachbezüge, der laufenden privaten Kfz-Kosten und der vorgenommenen Fahrzeugwechsel nicht beantwortet und Fahrtenbücher über den gesamten Prüfungszeitraum nicht vorgelegt habe. Aus Vereinfachungsgründen seien schließlich zugunsten der Klägerin nur Kfz-Sachbezüge für das Kalenderjahr 2013 angesetzt worden, ausgehend von den beiden unstreitig genutzten Fahrzeugen.

20

Den Gesellschafter-Geschäftsführern hätten während des gesamten Prüfungszeitraums jeweils verschiedene Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestanden. Dennoch habe die Klägerin eine private Kfz-Nutzung für lohnsteuerliche Zwecke nur für einen Geschäftsführer und dies nur unregelmäßig und in nicht nachvollziehbarer Höhe angesetzt.

21

Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden Firmenfahrzeuge, die grundsätzlich zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Hierfür spreche nach der Rechtsprechung des BFH der Beweis des ersten Anscheins. Für den Geschäftsführer A habe die Klägerin die private Mitbenutzung in der Klagebegründung auch eingeräumt und diese in der Vergangenheit steht berücksichtigt und lohnversteuert. Soweit die Klägerin vortrage, dass Herr A in der Zeit von Juli bis Dezember 2012 ein Fahrtenbuch geführt habe, sei dieses nicht vorgelegt worden. Hieraus ergebe sich selbst nach dem Vortrag der Klägerin aber eine private Mitbenutzung.

22

In Bezug auf Herrn B sei ebenfalls von einer privaten Mitbenutzung des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs auszugehen. So schließe der mit ihm geschlossene Geschäftsführervertrag diese Möglichkeit nicht aus, sondern gehe vielmehr sogar von einer geringfügigen Privatnutzung aus. Der nach dem verpflichtend zu führenden Fahrtenbuch zu ermittelnde Privatanteil habe danach für steuerliche Zwecke als Sachbezug abgerechnet werden sollen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

23

Der Beweis des ersten Anscheins werde durch die bloße Behauptung, es hätten private Fahrzeuge für privat veranlasste Fahrten zur Verfügung gestanden, nicht erschüttert. Die Klägerin habe das Vorhandensein privater Fahrzeuge auch nicht nachgewiesen. Zudem erscheine das von Herrn B nach seiner Behauptung privat genutzte Fahrzeug der Marke ... hinsichtlich seines Gebrauchswerte nicht mit dem von ihm genutzten Firmenwagen (Fahrzeug-2), einem ..., also einem Kombi, vergleichbar. Könne die private Mitbenutzung des Firmenwagens, und sei es nur durch die vereinzelte Nutzung dieses geräumigen Fahrzeugs für etwaige Transportfahrten, jedoch nicht ausgeschlossen werden, sei weiterhin von einer privaten Mitbenutzung auszugehen. Mangels geführten Fahrtenbuches müsse es auch aus diesem Grund beim Ansatz der pauschalierenden 1 %-Regel bleiben.

24

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2016 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.

25

Der vormals mit dem Verfahren befasste 3. Senat hat dieses an den für den Beklagten zuständigen 2. Senat am 28. Dezember 2016 abgegeben, welchem die Vorsitzende des 2. Senats am 2. Januar 2017 zugestimmt hat. Mit Beschluss vom 11. September 2017 hat der 2. Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

26

Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017 wird Bezug genommen.

...

Entscheidungsgründe

27

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, vgl. § 6 Abs. 1 FGO.

28

Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

29

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten.

30

Den von der Klägerin angegriffenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid hat das Finanzamt Hamburg-1 erlassen und den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Anordnung der Finanzbehörde wurde mit Wirkung zum 16. August 2016 der Beklagte für die Verwaltung der Lohnsteuer einschließlich der lohnsteuerlichen Haftungsverfahren zuständig. Anhängige Verfahren gingen nach Abschnitt XVIII Abs. 12 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter auf ihn über. Der Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund eines staatlichen Organisationsaktes - wie hier der Änderung der Zuständigkeitsanordnung - während eines Klagverfahren führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, ohne dass Prozesserklärungen abzugeben sind oder eine Klageänderung vorliegt (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BStBl II 2005, 573). Vorliegend änderte sich die sachliche Zuständigkeit jedoch nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber noch vor Klageerhebung. Daher hätte die Klage sogleich gegen das Finanzamt Hamburg-2 gerichtet werden müssen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. April 2007 2 K 239/05, EFG 2007, 1414). Die Klägerin hat hingegen in ihrer Klagschrift das Finanzamt Hamburg-1 als Beklagten bezeichnet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 FGO Rz. 6), wonach in derartigen Fällen auf eine entsprechende Klageänderung hin lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist zu gewähren sein soll, hält es das Gericht für geboten, nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung die erhobene Klage dergestalt zu verstehen, dass sie von vornherein gegen den richtigen Beklagten erhoben worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856). Denn zu beachten ist, dass vorliegend die Klägerin jedenfalls den Willen hatte, die zuständige, in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde zu verklagen, und von ihr nicht zu erwarten war, das Fortbestehen der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-1 während der Klagefrist laufend zu überprüfen. Wenn eine entsprechend unrichtige Beklagtenbezeichnung in einem Urteil nach einem gesetzlichen Beteiligungswechsel als eindeutig unzutreffend anzusehen und das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 FGO zu berichtigen ist (vgl. nur BFH-Beschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61), gilt dieser Maßstab auch für Bezeichnung des Beklagten in der originären Klagschrift.

31

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

32

Der Haftungsbescheid für Lohnsteuer vom 29. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

33

Die Klägerin wurde zu Recht für die im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstfahrzeugen an ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme mittels Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor (dazu 1.). Im Übrigen handelte das Finanzamt hinsichtlich der Frage des Entschließungs- und Auswahlermessens der Haftungsinanspruchnahme ermessensfehlerfrei, vgl. § 102 Satz 1 FGO (dazu 2.)

34

1.Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

35

a) Entsprechender Arbeitslohn liegt hier in der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge zur privaten Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer vor.

36

aa) Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890). Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700; vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385).

37

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins - dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, werden auch tatsächlich privat genutzt - durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700). Unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen führt allein die Überlassung zur Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten. Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste (BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700 m. w. N. auch zur Ansicht in der Literatur). Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu (vgl. BFH, Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

38

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 39/13, BStBl II 2014, 641). So ist zu prüfen ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausdrücklich - z. B. im Arbeitsvertrag - oder zumindest konkludent - z. B. faktisches Dulden einer vertraglich nicht vereinbarten oder vertragswidrig durchgeführten Privatnutzung - gestattet hat. Für die Überlassung zur privaten Nutzung gibt es weder eine Vermutung noch einen Anscheinsbeweis (vgl. nur BFH-Urteile vom 21. März 2013 VI R 46/11, BStBl II 2013, 1044; vom 8. August 2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014, 153). Diese Grundsätze gelten auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. deren Familienmitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 46/11, BStBl II 2013, 1044).

39

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin geldwerte Vorteile aus der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge zur privaten Nutzung im Streitjahr 2013 zugeflossen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich dabei die tatsächliche Überlassung zur privaten Nutzung von dienstlichen Fahrzeugen bezüglich des Geschäftsführers A bereits aus dem eigenen Vortrag. Die Klägerin räumt selbst ein, dass der private Nutzungsanteil bezüglich des Herrn A überlassenen betrieblichen Fahrzeugs sehr gering gewesen sei, so dass für die Monate Juli bis Dezember 2012 ein Fahrtenbuch als Nachweis zu Berechnung geführt worden und auf dieser Grundlage auch der gegenüber dem Finanzamt gemeldete monatliche geldwerte Vorteile errechnet worden sei. Bei Würdigung dieses Vortrags steht für das Gericht fest, dass die Klägerin sowie der Geschäftsführer A einvernehmlich davon ausgingen, dass das gestellte betriebliche Fahrzeug zwar vornehmlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand, eine private Nutzung jedoch auch erlaubt sein und die Versteuerung dieses Vorteils seitens der Klägerin sichergestellt werden sollte. Diese Auslegung wird zudem bestätigt durch die Einlassung des Geschäftsführers A in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017.

40

Bezüglich des Geschäftsführers B ergibt sich die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung bereits aus Ziffer 4 seines Anstellungsvertrages. Zwar wird der Dienstwagen Herrn B "zur Erfüllung seines dienstlichen Auftrages" zur Verfügung gestellt, wobei davon ausgegangen werde, "dass das Fahrzeug von Herrn B ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt" werde. Gleichzeitig erhält die Klausel allerdings auch den Zusatz, dass die private Nutzung, sollte sich diese bei der Führung eines Fahrtenbuchs herausstellen, entsprechend den steuerlichen Vorschriften als Sachbezug abgerechnet werde. Bei verständiger Würdigung ist diese Klausel nur dahingehend zu verstehen, dass das Fahrzeug Herrn B zwar zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten überlassen, jedoch ein ausdrückliches Verbot zur privaten Nutzung nicht ausgesprochen wurde, mithin die Beteiligten davon ausgingen, dass grundsätzlich auch eine privaten Mitnutzung - sei es auch nur im geringen Umfang - nicht zu beanstanden wäre. Denn nur so erklärt sich die Regelung zur Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils. Die Beteiligten halten eine private Mitbenutzung für möglich und haben für diesen Fall eine entsprechende Regelung über die steuerliche Behandlung getroffen.

41

Steht die (faktische) Überlassung zu privaten Nutzung mithin fest, führt nach Rechtsprechung des BFH bereits die zur Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs an sich unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu privaten Zwecken zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Auf den klägerischen Einwand, Herr B habe das Fahrzeug überhaupt nicht für private Zwecke genutzt, kommt es mithin nicht an. Auch bedarf es entgegen des Vortrags des Beklagten nicht der Bemühung eines Anscheinsbeweises.

42

b) Der Beklagte hat den geldwerten Vorteil auch in zutreffender Höhe berechnet.

43

Nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung ist der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Pkw der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben nach individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes.

44

Ordnungsgemäße Fahrtenbücher hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass vorliegend die 1 %-Regelung Anwendung findet. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt dies für die - von der Klägerin nicht angegriffene - Ermittlung des Bruttolistenpreises beider Fahrzeuge. Gegen die vom Betriebsprüfer auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen mit den Fahrzeug-Spezifikationen unter Zuhilfenahme von Schwacke-Listen ermittelten Bruttolistenpreise bestehen keine Bedenken.

45

2. Da die Haftungsvoraussetzungen nach § 42d EStG erfüllt sind, ist die Entscheidung des Finanzamts, den Arbeitgeber auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Das Auswahlermessen in Form der Inanspruchnahme der Klägerin anstatt des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte im Haftungs-, Rechtsbehelfs- und Klagverfahren unwidersprochen einvernehmlich, so dass auch die Auswahl nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu FG München, Urteil vom 9. Juli 2008 8 K 2739/06, juris). Bereits im Haftungsbescheid weist der Beklagte darauf hin, dass die Inanspruchnahme der Klägerin anstelle der Geschäftsführer einvernehmlich erfolgte. Dem hat die Klägerin weder im Einspruchs- noch im Klagverfahren widersprochen.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

47

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Revisionsgründe im Sinn von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und beruht auf der Wertung der vorgetragenen Tatsachen.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.