Steuerrecht: Arbeitsentgelt: Zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn
Die Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn hat grundlegende Bedeutung, da vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge steuerlich begünstigt sein können. Beispielsweise kann bei der unentgeltlichen Überlassung von Waren und Dienstleistungen ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber mit den Waren Handel treibt. Ergo dürfen die unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Waren oder Dienstleistungen nicht nur für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, sondern müssen überwiegend an fremde Dritte geliefert werden.
Ferner liegen Einnahmen in Form von Sachbezügen nur dann vor, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Ein Anspruch auf Sachlohn kann hierbei auch durch Umwandlung von Barlohn begründet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern nach Weisung des Arbeitnehmers anderweitig verwendet, liegt weiterhin unbegünstigter Barlohn vor.
Hinweis: Mit diesem Beschluss bekräftigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Wird dem Arbeitnehmer – wie im Streitfall – das Wahlrecht eingeräumt, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, beinhaltet die Ausübung des Wahlrechts eine Verfügung über den Barlohnanspruch, sodass kein Anspruch auf Sachlohn vorliegt. Die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (BFH, VI B 113/07).
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.