Steuerrecht: Arbeitszimmer: Aufwendungen vorerst nach der alten Rechtslage absetzbar

bei uns veröffentlicht am02.11.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Bundesfinanzhof hat verfassungsmäßige Zweifel an der seit 2007 geltenden Einschränkung, wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert: Danach können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen vorerst auch wieder nach der alten Rechtslage (vor 2007) mit bis zu 1.250 EUR geltend machen.

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren musste der Bundesfinanzhof über den folgenden Fall entscheiden: Ein Lehrerehepaar, dem für die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung standen, wollte die Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten 2009 eintragen lassen. Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Lehrer erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, die Freibeträge im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) einzutragen, lehnte das Finanzamt zwar ab, nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob die seit 2007 geltende Verschärfung verfassungsgemäß ist. In dem Beschluss weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt hat. So stuft das Finanzgericht Münster die Kürzung zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nunmehr angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss
  • die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder
  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR berücksichtigt.

Anwendungsfälle:

Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn ein Einspruch gegen
  • die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung für Jahre ab 2009,
  • die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
  • Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007
gerichtet ist.

Pro und Contra:

Steuerpflichtige sollten abwägen, ob sie die Aufwendungen vorab im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen - und sich somit einen Liquiditätsvorteil verschaffen - oder, ob sie den weiteren Verfahrensverlauf abwarten. Denn die letztendliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann durchaus anders als bei der Entfernungspauschale ausfallen, zumal der Bundesfinanzhof eine gesetzliche Änderung nur für die Zukunft für denkbar hält. In diesem Fall müsste der ausgesetzte Betrag zuzüglich Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Hinweis: Da die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig festsetzt, bleibt der Sachverhalt insoweit bis zur endgültigen Entscheidung offen. Ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist somit nicht zwingend erforderlich (BMF-Schreiben vom 6.10.2009, IV A 3 - S 0623/09/10001; BFH, Urteil vom 25.8.2009, VI B 69/09).

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