Steuerrecht: Auflösung von negativen Kapitalkonten bei den Kommanditisten einer in Auflösung befindlichen KG

bei uns veröffentlicht am20.01.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das FG Münster hat mit dem Urteil vom 01.09.2009 (Az: 1 K 3384/06 F) folgendes entschieden: Negative Kapitalkonten der Kommanditisten einer KG, die auf der Hingabe von eigenkapitalersetzenden Darlehen beruhen, können zum 31.12. des Vorjahres vor dem Erlöschens/Vollbeendigungsjahr der KG aufgelöst, als deren Veräußerungsgewinne behandelt und dem Komplementär als diesen allein treffende Verluste zugerechnet werden. Die Hingabe der eigenkapitalersetzenden Darlehen kann zuvor nicht zu einer Erhöhung des Kapitalkonten i.S.d. § 15a EStG führen, sondern bleibt als Fremdkapital Sonderbetriebsvermögen I. Eine Wertberichtigung kann erst im Vollbeendigungsjahr erfolgen.


Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Auflösung von negativen Kapitalkonten der Kläger zu 1 und zu 2 bei der D. Automobile GmbH & Co. KG in 2003.

Die Kläger zu 1 und zu 2 waren Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Komplementärin seit 2003 war die L.-I. GmbH, die in 2003 in L. Holding Verwaltungs-GmbH und in 2004 in L.-Gruppe Verwaltungsgesellschaft mbH umbenannt worden ist, die Klägerin zu 3. Die D. GmbH & Co. KG ist am 20.9.2004 erloschen, die Vollbeendigung ist am gleichen Tag in das Handelsregister eingetragen worden. Der Geschäftsbetrieb war bereits in 2001 eingestellt worden.

Die Feststellungserklärung für 2003 ist am 1.9.2009 von den Klägervertretern eingereicht worden. Als Komplementärin war dort die L.-I. GmbH genannt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten zum verrechenbaren Verlust der Kläger wird auf diese Feststellungserklärung und insbesondere die Anlage FE-V verwiesen. Der verrechenbare Verlust rührte aus der Hingabe von Darlehen der Kläger zu 1 und zu 2 gegenüber der KG her. Diese Darlehen waren unstreitig als eigenkapitalersetzend qualifiziert worden.

Die KG wies im Jahresabschluss per 31.12.2003 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 937.657,89 Euro aus. In gleicher Höhe waren Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 ausgewiesen. Diese hatten entsprechende Forderungen in ihren Sonderbilanzen bilanziert. Der Jahresüberschuss der KG für 2003 wurde mit 0 Euro angegeben. Sonstige Vermögenspositionen wies die Bilanz der KG für 2003 nicht aus.

Mit Schreiben vom 9.12.2004 teilte der Beklagte den Klägervertretern mit, dass er aufgrund des Erlöschens des Unternehmens die negativen Kapitalkonten der Kläger zu 1 und zu 2 in 2003 auflösen werde. Im Feststellungsbescheid vom 7.3.2005 wurden deshalb Einkünfte von -410,12 Euro festgestellt, die sich aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten abzüglich der Verluste gemäß § 15a EStG ergaben (Verlust der KG aus Auflösung der negativen Kapitalkonten von -938.068 Euro - Veräußerungsgewinn aus Auflösung der Verlustkonten gemäß § 15a EStG von insgesamt 937.657,88 Euro). Der Gewinn wurde in Höhe von -937.657,88 Euro als Verlust der Komplementärin L.-I. GmbH und in Höhe von jeweils 468.623,88 Euro den Klägern zu 1 und zu 2 als Veräußerungsgewinn zugerechnet.

Die Klägervertreter legten am 1.4.2005 Einspruch ein. Dieser Einspruch erfolgte laut Rubrum im Namen der D. Automobile GmbH & Co. KG. Die Klägervertreter wenden sich in der Einspruchsbegründung vom 4.5.2005 gegen die erfolgserhöhende Auflösung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages. Aus ihrer Sicht ist dieser erst in 2004 aufzulösen und mit dem Verzicht der Kläger zu 1 und zu 2 auf ihre Forderungen gegenüber der Klägerin zu 3 zu verrechnen. Andernfalls erfolge eine Doppelberücksichtigung des Auflösungsgewinns.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 7.7.2006 zurück. Als Einspruchsführer war neben den Klägern zu 1 und zu 2 nun auch die L.-I. GmbH als Gesellschafterin der D. Automobile GmbH & Co. KG aufgeführt. Der Beklagte vertrat dort die Auffassung, dass bezogen auf den Bilanzstichtag 31.12.2003 ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb seien die negativen Kapitalkonten bereits zum 31.12.2003 aufzulösen gewesen. Eine Teilwertabschreibung der gegen die Gesellschaft gerichteten Darlehensansprüche der Kläger zu 1 und zu 2 sei erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung, also in 2004, möglich.

Am 7.8.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie verfolgen ihr Ziel fort, dass die Auflösung der negativen Kapitalkonten erst in 2004 erfolge.

Bei Bilanzaufstellung für 2003 im Mai 2004 sei zwar bekannt gewesen, dass die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt habe aber auch festgestanden, dass die Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen erfolgserhöhend aufzulösen seien. Für eine Zurechnung des Verlustes in Höhe von 938.068 Euro bei der Komplementärin sei aber gerade deshalb kein Raum gewesen. Komplementärin der Gesellschaft sei in 2003 die L.-Gruppe Verwaltungs-GmbH gewesen, was in der Feststellungserklärung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden sei.

Wirtschaftlich sei der Verlust von den Kommanditisten zu tragen und deshalb ihnen zuzurechnen. Dies werde durch die Handhabung in 2003 verhindert.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den festgestellten Verlust i.S.d. § 15a EStG zu Recht bereits zum 31.12.2003 erfolgswirksam aufgelöst und den jeweiligen Anteil den Klägern zu 1 und zu 2 als steuerpflichtigen Gewinn zugerechnet. Der Verlust war, da er von den Klägern zu 1 und zu 2 nicht mehr zu tragen war, der Klägerin zu 3 als Komplementärin zuzurechnen.

Der zum 31.12.2003 festgestellte verrechenbare Verlust i.S.d. § 15a EStG führt bereits zum 31.12.2003 zu steuerpflichtigem Gewinn bei den Klägern zu 1 und zu 2 in Höhe der ihnen zugerechneten Verlustanteile, da ein Ausgleich mit zukünftigen zurechenbaren Gewinnen nicht mehr zu erwarten war.

Der Verlustanteil eines Kommanditisten darf gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dieser nichtausgleichsfähige Verlust ist nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festzustellen. Der Verlust mindert gemäß § 15a Abs. 2 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag aber feststeht, dass ein solcher Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt, ist dieser verrechenbare Verlustanteil nicht mehr anzuerkennen.

Zukünftige Gewinne entstehen im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil, was bei Bilanzaufstellung zum 31.12.2003 als bekannt unterstellt wird, der Verzicht der Kläger zu 1 und zu 2 auf ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft bekannt war. Dieser Verzicht führt nicht wie im Fall der Kapitalgesellschaft zu steuerpflichtigem Ertrag in Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Verbindlichkeiten bei der Personengesellschaft. Es fehlt insoweit an dem dafür nötigen eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschafter, hier der Kläger zu 1 und 2, auf ihre Forderungen zu verzichten. Ein eigenbetriebliches Interesse wird man nur dann unterstellen können, wenn in irgendeiner Art und Weise durch den Verzicht die Geschäftsbeziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erhalten bleiben soll. Dies ist im vorliegenden Fall der geplanten Liquidation und Vollbeendigung der Personengesellschaft nicht denkbar. Der Verzicht wird hier erkennbar gesellschafterbezogen ausgesprochen, um so die Liquidation zu einem Ende bringen zu können. Ein gesellschafterbezogener Verzicht kann aber nicht zu steuerpflichtigem Gewinn führen. Vielmehr führt er allein zur erfolgsneutralen Erhöhung des Kapitals der Personengesellschaft. Im Gegenzug ist das Sonderkapital der entsprechenden Gesellschafter erfolgsneutral zu reduzieren.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Kläger zu 1 und zu 2 den sich im negativen Kapitalkonto quantifizierten Verlust nicht tragen werden. Nicht entscheidend ist, dass sie in der Vergangenheit diese Verluste durch Darlehensgewährung wirtschaftlich gesehen abgesichert haben. Die gewährten Darlehen sind unstreitig zwar als eigenkapitalersetzend anzusehen. Eigenkapitalersetzende Darlehen sind aber sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz als "echtes" Fremdkapital auszuweisen. Da sie das Kapitalkonto somit nicht erhöhen können, führen sie zu einer Erhöhung des nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellenden Verlustes. Diese Qualifizierung kann nicht durch einen Verzicht auf die Forderungen gegenüber der KG verändert werden. Vielmehr steht sie aufgrund der Feststellungen der Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG fest.

Das Dargestellte ist auch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 15a EStG sachgerecht. Nur soweit der Kommanditist im Außenverhältnis für die Schulden der KG haftet, soll ihm eine Verrechnung möglich sein. Eine solche Außenhaftung ist hier aber gerade nicht gewollt gewesen. Vielmehr sollen die negativen Kapitalkonten mit wertlosen Forderungen gegenüber der KG verrechnet werden und durch die Ausbuchung der Forderungen aus dem Sonder-BV zu zurechenbarem Verlust führen. Schon diese fehlende Außenhaftung aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB darf im Umkehrschluss zu § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zu einer Verlustverrechnung führen. Das gilt hier auch dann, wenn die Kläger zu 1 und zu 2 darauf hinweisen, dass sie in der Vergangenheit Leistungen für die KG übernommen haben. Diese Leistungen erfolgten, wie dargestellt, gerade nicht aufgrund der Außenhaftung i.S.d. § 171 Abs. 1 HGB, sondern nur darlehensweise.

Es liegt letztlich ein typischer Fall des "Wegfall-Gewinns" vor.

Die Verlustzuweisung an die Komplementärin, hier die Klägerin zu 3, ist notwendige Folge dieses "Wegfall-Gewinns".

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15a Verluste bei beschränkter Haftung


(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom

Einkommensteuergesetz - EStG | § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung


(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

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Referenzen

(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit dergesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit dergesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.