Steuerrecht: Auswärtstätigkeit: „Frühstücksregelung“ gilt auch für Gewinneinkünfte
published on 28/07/2010 19:22
Steuerrecht: Auswärtstätigkeit: „Frühstücksregelung“ gilt auch für Gewinneinkünfte


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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellte aktuell klar, dass die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung in Höhe von 4,80 EUR auch bei den Gewinneinkunftsarten, also z.B. für Gewerbetreibende und Freiberufler, anzuwenden ist.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dazu zählen z.B. auch Verpflegungsleistungen wie das Frühstück.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80 EUR-Regelung weiterhin zulässig, sofern das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Die positive Folge: Der Frühstücks-Wert kann vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden kann (FinMin Schleswig-Holstein, VI 304 - S 2145 - 110; BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008).
Hintergrund: Seit dem 1.1.2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dazu zählen z.B. auch Verpflegungsleistungen wie das Frühstück.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80 EUR-Regelung weiterhin zulässig, sofern das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Die positive Folge: Der Frühstücks-Wert kann vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden kann (FinMin Schleswig-Holstein, VI 304 - S 2145 - 110; BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008).
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