Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

bei uns veröffentlicht am28.03.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
 Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt seit dem 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, auf das in der Praxis schon händeringend gewartet wurde. Folgende Ausführungen sind besonders relevant:
 
Umsatzsteuer

Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:
  • die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
  • der Stromanschluss sowie
  • die Reinigung und der Weckdienst.
Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:
  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Parkplatzgebühren,
  • Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
  • Getränke aus der Minibar,
  • Kosten für Telefon, Internet und „pay per view“,
  • Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen,
  • Überlassung von Sportgeräten- und anlagen sowie
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote).
Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Lohnsteuerliche Aspekte

Im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien stellt das Bundesfinanzministerium folgende Punkte klar:

1. Pauschale „4,80-EUR-Methode“: Bis zum 31.12.2009 wurde das Frühstück bei der Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten mit einem Anteil von 4,80 EUR aus einem Gesamtpreis „Übernachtung mit Frühstück“ herausgerechnet. Der Frühstücks-Wert wurde in der Regel vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand abgezogen, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden konnte.

Ab dem 1.1.2010 ist der Abzug von 4,80 EUR weiterhin zulässig, sofern das Frühstück nicht gesondert als Frühstück, sondern in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Wird das Frühstück hingegen gesondert in Rechnung gestellt, ist der tatsächlich ausgewiesene Preis maßgebend.

2. Amtlicher Sachbezugswert: Anstelle der „4,80-EUR-Methode“ kann das Frühstück auch mit dem amtlichen Sachbezugswert (in 2010: 1,57 EUR) als Lohn versteuert werden, sofern die Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. In diesen Fällen werden die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Art des Rechnungsausweises (Sammelposten oder gesonderte Abrechnung des Frühstücks) ist unerheblich.

Der Sachbezugswert kam bis dato grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück selbst buchte und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt war. Erlaubt ist nunmehr auch die Buchung durch den Arbeitnehmer, insbesondere dann, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen eine solche Vorgehensweise vorsehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern bleibt bis zum 5.6.2010 Zeit, Dienstanweisungen, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechend anzupassen (BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7210-07-10003).


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