Steuerrecht: Betriebsveräußerung: Zur anschließenden Tätigkeit für den Erwerber

bei uns veröffentlicht am31.12.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Wer seinen Gewerbebetrieb veräußert, kann unter gewissen Voraussetzungen von Steuervergünstigungen profitieren, da die Aufdeckung der unter Umständen über Jahre angesammelten stillen Reserven zu unbilligen Härten führen könnte. Als Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein, dass der Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen definitiv auf einen Erwerber übertragen wird. Ferner muss der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit einstellen.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerbegünstigte Veräußerung aber auch dann vor, wenn der Veräußerer anschließend als selbstständiger Unternehmer beratend für den Erwerber tätig wird. Denn hierdurch stellt er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig ein und erschließt sich eine neue Einkunftsquelle. Dabei entfaltet der ehemalige Eigentümer nur noch im Rahmen seiner neu gegründeten Beratertätigkeit Unternehmerinitiative, die sich von seiner zuvor im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit unterscheidet.

 

Steuervergünstigungen können auch dann beansprucht werden, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn in diesem Fall erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hieraus folgt, dass der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat.

 

Hinweis: Damit überträgt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis auch auf den Gewerbebetrieb. Ein Freiberufler kann anschließend selbstständig oder als Angestellter im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich und für Rechnung des Erwerbers tätig werden. Wird der bisherige Praxisinhaber als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter tätig, bestehen zwischen ihm und den Kunden keine selbstständigen Rechtsbeziehungen mehr. Denn als freier Mitarbeiter des Erwerbers erbringt er seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber seinem Nachfolger und nicht mehr gegenüber seinen bisherigen Kunden (BFH, X R 40/07).
 

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