Steuerrecht: Bewirtung von Arbeitskollegen: Keine Abzugsbeschränkungen
published on 19/12/2009 18:54
Steuerrecht: Bewirtung von Arbeitskollegen: Keine Abzugsbeschränkungen


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Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht.
Das Finanzgericht München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann und der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die Oberfinanzdirektion Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden:
Hinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 Prozent abzugsfähig. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten (FG München vom 21.7.2009, 6 K 2907/08; OFD Hannover vom 1.9.2009, S 2350 - 32 - StO 217).
Das Finanzgericht München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann und der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die Oberfinanzdirektion Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden:
- Insbesondere bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
- Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet.
Hinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 Prozent abzugsfähig. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten (FG München vom 21.7.2009, 6 K 2907/08; OFD Hannover vom 1.9.2009, S 2350 - 32 - StO 217).
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