Steuerrecht: Existenzgründer: Gründungszuschuss mindert das Elterngeld

bei uns veröffentlicht am28.05.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Durch den Gründungszuschuss, der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt:

Existenzgründer erhalten für neun Monate eine Förderung in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, welcher der sozialen Absicherung bzw. der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.

Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht (SG Dresden, S 30 EG 1/09 ER).

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