Steuerrecht: Fälligkeitstermine im Mai 2017

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Sie sollte insbesondere folgende Fälligkeitstermine für die Steuer und Beiträge zur Sozialversicherung beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):
  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2017
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2017
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2017
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2017 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2017 am 29.5.2017.

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