Steuerrecht: Gemischt veranlasste Reisen: Bundesfinanzhof kippt Aufteilungsgebot

bei uns veröffentlicht am01.03.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes hatte die Rechtsprechung ein grundsätzliches Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen abgeleitet. Diese Grundsätze wurden aber bereits in der Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt und etwa beim Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen. Aktuell kippte der Große Senat des Bundesfinanzhofs das Aufteilungs- und damit das Abzugsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten.

Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Strittig war nun der Abzug der Flugkosten. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Flugkosten als gemischt veranlasste Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig seien. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und berücksichtigte die Kosten für den Hin- und Rückflug zu 4/7 als Werbungskosten.

Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab


Demzufolge können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise grundsätzlich nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass der berufliche Teil der Reise länger ist als der private Teil.

Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die für sich gesehenen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Anteile so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.

Nachweispflichten

An die Nachweispflichten werden vermutlich hohe Anforderungen gestellt werden. Der Große Senat verweist nämlich darauf, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen. Dem sollen Finanzverwaltung und Finanzgerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts besonders Rechnung tragen. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.

Infolgedessen sollten die beruflich veranlassten Teile anhand von Unterlagen besonders gründlich dokumentiert werden.

Abzugsverbot für Brille, Armbanduhr ...


In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sich beispielsweise auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr theoretisch aufteilen ließen.

In diesen Fällen hält der Große Senat jedoch an einem Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest. Denn hierbei handelt es sich um grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten bzw. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (BFH, GrS 1/06).

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin