Steuerrecht: Grundsteuererlass für Mietausfälle 2009: Antragsfrist endet am 31.3.2010
Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat.
Eine wesentliche Ertragsminderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 % vorgesehen.
Hinweis: Für Mietausfälle in 2009 muss der Antrag zwingend bis zum 31.3.2010 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.
Eine wesentliche Ertragsminderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 % vorgesehen.
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