Steuerrecht: Handwerkerleistungen: Höherer Steuerabzug erst ab 2009
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Danach führt das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind.
Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags in sich widersprüchlich und demzufolge auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster, 10 V 4132/09 E).
Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags in sich widersprüchlich und demzufolge auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster, 10 V 4132/09 E).
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