Steuerrecht: Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.
Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, VI R 14/08).
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 verpflichtete sich der Beklagte, ein Grundstück unentgeltlich an seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen. In dem Vertrag wurde die Auflassung erklärt sowie die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt. Hintergrund des Vertrages war ein - inzwischen abgeschlossenes - Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, in dem unklar war, ob und inwie- weit der Grundbesitz des Beklagten bzw. Mieteinnahmen hieraus für Zugewinnund Unterhaltsansprüche von Bedeutung sein würden.
- 2
- Durch schriftliche Erklärung vom 20. Dezember 2001 widerriefen die Parteien gegenüber dem Notar den Auftrag zum Vollzug des Vertrages. Sie wiesen den Notar an, den Vertrag erst auf erneute gemeinsame Weisung hin zu vollziehen.
- 3
- Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Durchführung des Übertragungsvertrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Übertragung des Grundstücks nicht verlangen, weil der Vertrag vom 18. Dezember 2001 nach § 138 BGB sittenwidrig sei. Die Parteien hätten bewusst zum Nachteil der Ehefrau des Beklagten zusammengewirkt, um deren Zugewinn- bzw. Unterhaltsansprüche zu schmälern. Unabhängig davon habe der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Vollzug des Übertragungsvertrages, weil dieser von den Parteien bis zu einer gemeinsamen - bislang nicht erfolgten - Anweisung an den Notar zurückgestellt worden sei.
II.
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- Die Revision ist begründet.
- 6
- 1. Es kann offen bleiben, ob das Berufungsurteil schon deswegen aufgehoben werden muss, weil den Parteien eine mit der Urschrift übereinstimmende Fassung des Urteils bislang nicht zugestellt worden ist. Die Abweichungen zwischen der sich in der Gerichtsakte befindlichen beglaubigten Abschrift der Urschrift und der von dem Kläger eingereichten - und hier zugrunde gelegten - Urteilsfassung legen dies allerdings nahe.
- 7
- 2. Das Berufungsurteil ist jedenfalls in der Sache von Rechtsfehlern beeinflusst.
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- a) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den Übertragungsvertrag vom 18. Dezember 2001 für unwirksam.
- 9
- aa) Richtig ist allerdings, dass der Vertrag nicht als Scheingeschäft nichtig ist. Ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben soll (Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527). So liegt es hier nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diente der Vertrag dazu, das Vermögen des Beklagten um das Grundstück und die Einnahmen daraus zu verringern, um so die Grundlage für Zugewinn- und Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau zu schmälern. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn das Grundstück tatsächlich, also nicht nur zum Schein, auf den Kläger übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367).
- 10
- bb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Übertragungsvertrag sei sit- tenwidrig. Zwar verstößt ein Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen Dritten bewusst schädigen, gegen die guten Sitten und ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869). Hierzu reicht eine gemeinsame Schädigungsabsicht (subjektiver Tatbestand) aber nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert (objektiver Tatbestand). Ein für den Dritten objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB nicht (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl., § 138 Rn. 29).
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- (1) Feststellungen dazu, ob sich die Grundstücksübertragung auf die Rechtsstellung der Ehefrau des Beklagten im Scheidungsverfahren auswirken konnte, sind von dem Berufungsgericht nicht getroffen worden. Hierzu bestand jedoch Anlass, da es sich keineswegs von selbst versteht, dass eine Verringerung des Vermögens des Beklagten nachteiligen Einfluss auf die Zugewinnund Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau haben würde. Zum einen konntedie Übertragung des Grundstücks den Anspruch nicht schmälern, wenn der Vertrag zeitlich nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und damit nach dem für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten maßgeblichen Zeitpunkt geschlossen worden sein sollte (§ 1384 BGB). Zum anderen wäre wegen der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts auch eine frühere Übertragung für die Berechnung des Zugewinnanspruchs ohne nachteilige Folgen gewesen. Denn nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dessen Vermögen dadurch vermindert worden ist, dass er nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen , dass die Eheleute den Zugewinnausgleich bereits durch einen notariellen Vertrag vom 25. Juli 2001 (richtig: 25. Juli 2000) geregelt hatten. Träfe dies zu, wäre die zeitlich später erfolgte Grundstücksübertragung auch aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, Ansprüche der Ehefrau zu schmälern.
- 12
- Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Klägers befasst, das ihm übertragene und von ihm bewohnte Grundstück habe damals und in absehbarer Zukunft keine Nettoerträge erbracht, weil mit der von ihm an den Beklagten gezahlten Miete Kredite bedient worden seien, die für eine Erweiterung des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses aufgenommen worden waren. Erwiese sich dieser Vortrag als richtig, konnte sich der Übertragungsvertrag auch nicht nachteilig auf die Berechnung eines möglichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auswirken.
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- (2) Feststellungen dazu, ob das Rechtsgeschäft der Parteien geeignet war, sich nachteilig auf die Rechtsstellung der Ehefrau des Beklagten auszuwirken , erübrigten sich nicht deshalb, weil das Grundstück infolge einer Übertragung auf den Kläger jedenfalls als Haftungsobjekt für nacheheliche Ansprüche aus dem Vermögen des Beklagten ausgeschieden wäre. Ein Rechtsgeschäft , das ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht vornimmt, den Vollstreckungszugriff auf sein Vermögen zu vereiteln oder zu erschweren, ist nämlich nicht nichtig, sondern nur nach den Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung anfechtbar (vgl. § 3 AnfG). Als speziellere Regelungen gehen diese Bestimmungen der Vorschrift des § 138 BGB grundsätzlich vor (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1971 - II ZR 176/68, BGHZ 56, 339, 355; BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 331; BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186 Rn. 33 mwN).
- 14
- b) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, einem Anspruch des Klägers auf Vollzug des Übertragungsvertrages stehe jedenfalls die privatschriftliche Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 entgegen, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
- 15
- Richtig ist zwar, dass es der Vereinbarung nicht an der erforderlichen Form mangelt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen Änderungen eines Grundstückskaufvertrages, die - wie hier - der Auflassung zeitlich nachfolgen, nicht der Form des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat , Urteil vom 28. September 1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266 mwN).
- 16
- Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht die bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, der Vollzug des Übertragungsvertrages sei nur für einen absehbaren Zeitraum zurückgestellt worden, nämlich solange, bis abzusehen war, dass der neu eingerichtete Betrieb des Klägers gut lief und das Grundstück deshalb nicht aufgrund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen drohte. Dieser in der Berufungsinstanz in Bezug genommene Vortrag des Klägers ist erheblich. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 nämlich nicht, dass es im Belieben des Beklagten stehen sollte, ob und wann der Vertrag vollzogen wird. Deren Inhalt erschöpft sich in dem Widerruf des dem Notar ursprünglich erteilten Vollzugsauftrags und in der Anweisung an den Notar, den Vollzug bis zu einer erneuten gemeinsamen Anweisung zurückzustellen. Darüber, was die Parteien zur Abgabe dieser Erklärungen bewogen hat bzw. welche - formlos möglichen - Vereinbarungen sie in diesem Zusammenhang getroffen haben, verhält sich die Urkunde nicht; sie steht daher nicht in Widerspruch zu der von dem Kläger aufgestellten Behauptung.
III.
- 17
- Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zunächst klären müssen, ob den Parteien bislang nur ein Urteilsentwurf zugestellt worden ist.
- 18
- In der Sache ist die Frage, ob der Übertragungsvertrag gegen die guten Sitten verstößt, erneut zu prüfen. Zu einer Unwirksamkeit des Vertrages könnte ferner die von dem Beklagten der Sache nach behauptete Treuhandabrede führen. Ging die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien dahin, dass der Kläger das Grundstück nach Abschluss des Scheidungsverfahrens des Beklagten an diesen zurückübertragen sollte, hätte diese Abrede, weil sie mit dem Kaufvertrag untrennbar verknüpft war, mitbeurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB aF; vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91, NJW-RR 1993, 1421). Darlegungs- und beweispflichtig für eine entsprechende Abrede ist der Beklagte.
- 19
- Sollte sich der Vertrag als wirksam erweisen, muss der Behauptung des Klägers nachgegangen werden, dass dessen Vollzug nach einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur solange zurückgestellt werden sollte, wie bei dem Kläger die Gefahr eines Verlusts des Grundstücks infolge geschäftlicher Risiken bestand, und dass diese Gefahr heute nicht mehr gegeben ist. Krüger Lemke Stresemann Czub Brückner
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 16 O 3076/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.10.2010 - 12 U 61/10 -
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.