Steuerrecht: Hundesteuer: Nur die betrieblich notwendige Hundehaltung ist steuerfrei
Die Steuerpflicht für Hunde gilt nur für solche Tier nicht, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Geklagt hatte ein Landwirt, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hielt. Er trug vor, dass er den Hund ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft halte. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe heranpreschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter jedoch nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt. Die Rinderzucht des Landwirts könne auch ohne einen Hund betrieben werden. So müsse die auf der Weide eingezäunte Herde nicht zwingend von einem Hund bewacht werden. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung. Es begründe lediglich dessen Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache, sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen (VG Trier, 2 K 327/09.TR).
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Geklagt hatte ein Landwirt, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hielt. Er trug vor, dass er den Hund ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft halte. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe heranpreschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter jedoch nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt. Die Rinderzucht des Landwirts könne auch ohne einen Hund betrieben werden. So müsse die auf der Weide eingezäunte Herde nicht zwingend von einem Hund bewacht werden. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung. Es begründe lediglich dessen Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache, sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen (VG Trier, 2 K 327/09.TR).
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