Steuerrecht: Keine Werbungskosten: Leerstand bei nicht marktgerechter Immobilie

bei uns veröffentlicht am19.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ist eine Immobilie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht vermietbar, müssen unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen vorgenommen werden, um vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu können, so der Tenor des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Urteil.

Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen erkannte der Bundesfinanzhof bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.

Hinweis: In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus Einkünfte zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern die Vermietungsbemühungen allerdings zeigen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt er den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Vermietungsabsicht (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

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Referenzen

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Backnang vom 26.07.2010 unter 1. Absatz 4

abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG - Nr. 1-33.797.160-7 - findet nicht statt.

2. Im Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten, deren am 3.7.1992 geschlossene Ehe das Familiengericht auf den am 7.2.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 6.8.2008, 3 F 654/07, geschieden wurde. Zugleich hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt und ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 18.11.2009 hat das Familiengericht das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wieder aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt.
Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis 31.1.2008 dauernden Ehezeit haben die Ehegatten folgende Versorgungsanrechte erworben:
Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
7,9503 EP
mit einem Ausgleichwert von
3,9752 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
23.798,39 EUR
                 
sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0827 EP (Ost)
mit einem Ausgleichswert von
0,0414 EP (Ost)
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
209,56 EUR
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
24,6180 EP
mit einem Ausgleichwert von
12,3090 EP
und einem korrespondierenden Kapitalwert von
73.690,49 EUR
                 
sowie bei der G. Lebensversicherung AG
        
                 
mit einem Ausgleichswert von
107,10 EUR
nach Abzug von Teilungskosten in Höhe der Mindestgebühr nach den
Versicherungsbedingungen von 50 EUR.
        
Das Familiengericht hat durch interne Teilung
        
                 
auf den Antragsgegner
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
3,9752 EP
und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)
0,0414 EP (Ost)
                 
übertragen
        
                 
sowie auf die Antragstellerin
        
                 
in der allgemeinen Rentenversicherung
12,3090 EP
übertragen
        
                 
und bei der G. Lebensversicherung AG ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von
107,10 EUR
begründet.
        
Zur Begründung führt das Familiengericht aus, der Ausgleich sei „zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und zur Gleichstellung mit vor dem 01.09.2009 geschlossenen und geschiedenen Ehen“ erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, mit der sie den Ausschluss des Ausgleichs der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte des Antragsgegners erstrebt. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass für den Versorgungsträger mit der Umsetzung des Beschlusses ein - mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts - unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
In der den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung vom 23.08.2010 teilt das Familiengericht daraufhin mit: „Das pauschal geäußerte Kostenargument ist in § 13 Vers-AusglG berücksichtigt und dürfte mit den Mitteln der modernen Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den Ausschluss von Anrechten im Bagatellwertbereich und führte zum Ausgleich der Anwartschaften bis in den Centbereich hinein. Eine Ungleichbehandlung von vor dem 01.09.2010 geschlossenen und geschiedenen Ehen mit dem aktuellen Fall gerät in Konflikt mit Art. 3 GG.“
II.
10 
Die zulässige Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter 1. Absatz 4 der Entscheidungsformel, im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
1.
11 
Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller Auskünfte der Versorgungsträger entschieden. Nachdem es das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Urteil vom 6.8.2008 abgetrennt und ausgesetzt und durch Verfügung vom 18.11.2009 wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Vers-AusglG).
2.
12 
Das Anrecht des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Dass die Antragstellerin vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG von 107,10 EUR unterschreitet den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Grenzwert von 2.982,00 EUR deutlich. Auch handelt es sich vorliegend um das einzige Anrecht des Antragsgegners, von dessen Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen ist.
a)
13 
Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht gegen Verfassungsrecht.
14 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ausgestaltung von Massenerscheinungen, wozu auch der Versorgungsausgleich zählt, können typisierende und G. generalisierende Regelungen getroffen werden. Dabei entstehende Härten müssen hingenommen werden, sofern die wirtschaftlichen Folgen nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 sowie FamRZ 1993, 161 ff.). Auch sind Stichtagsregelungen für das Inkrafttreten belastender Bestimmungen grundsätzlich zulässig (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rn. 32 m. w. N.).
15 
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG wurde (auch) geschaffen, um das Entstehen eines im Verhältnis zum Ausgleichswert des Anrechts übermäßigen Verwaltungsaufwandes bei den betroffenen Versorgungsträgern, deren Interessen, sofern sie privatrechtlich organisiert sind, durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind, zu verhindern. Allein die Regelung des § 13 VersAusglG über die Teilungskosten des Versorgungsträgers hielt der Gesetzgeber nicht für ausreichend (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.). Deshalb stellen die Geringfügigkeitsgrenzen in § 18 Abs. 3 VersAusglG sicher, dass dem an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall eines Absehens vom Ausgleich kein unangemessen hoher Nachteil entsteht. § 18 Abs. 2 VersAusglG stellt damit einen sachgerechten und am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientierten Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen aller Beteiligter dar.
16 
§ 18 Abs. 2 VersAusglG enthält keine zwingende Anordnung, dass vom Ausgleich bestimmter Anrechte stets abzusehen ist, sondern eröffnet dem Familienrichter einen - wenn auch geringen - Gestaltungsspielraum (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Für das Ergebnis des Ausgleichs kommt es damit nicht nur darauf an, ob das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht zur Anwendung kommt und ob die Grenzwerte des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten werden. Bei der richterlichen Entscheidung sind insbesondere auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um so Härtefälle zu vermeiden. Insbesondere wegen dieser flexiblen Ausgestaltung bestehen gegen die gesetzliche Regelung aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5).
b)
17 
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
18 
Dass der Antragsgegner vorliegend aus besonderen Gründen auch auf den Ausgleich geringer Anrechte angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts unter Berücksichtigung des Zwecks des § 18 Abs. 2 VersAusglG allein deshalb durchzuführen ist, weil bei demselben Versorgungsträger ein weiteres, nicht unter § 18 Vers-AusglG fallendes und damit auszugleichendes Anrecht besteht (aA OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, 23 UF 239/10, juris). Denn eine nennenswerte Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann durch den Ausgleich weiterer bei demselben Versorgungsträger bestehender Anrechte nicht angenommen werden.
20 
Weitere Anhaltspunkte, die für einen Ausgleich des Anrechts trotz Geringwertigkeit sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Familiengericht auch die geringfügigen Anrechte (Ost) der Antragstellerin ausgeglichen hat, kann angesichts deren Geringwertigkeit von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 209,56 EUR keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
21 
Nach - der dargelegten - Auffassung des Senats hat das Familiengericht zu Unrecht auch das zugunsten der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0414 Entgeltpunkten (Ost) ausgeglichen. Doch sieht sich der Senat an einer Korrektur dieses Teilausspruchs auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gehindert, weil dieser Teilausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund auch insoweit keine Beschwerde eingelegt hat.
a)
22 
Mit dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht hat sich die Struktur des Versorgungsausgleichs vom Einmalausgleich hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts grundlegend geändert (BT-Drucks. 16/10144 SA. 37 [4. a)]). Dadurch entfiel die "Vergleichbarmachung der höchst unterschiedlichen Anrechte", was auch die Entbehrlichkeit der Totalrevision nach § 10a VAHRG zur Folge hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 38 [d]). Vielmehr ändert das Familiengericht eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur in Bezug auf das Anrecht ab, für das die Abänderungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen (§ 225 Abs. 2 FamFG). Demzufolge sind auch nur "die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" antragsberechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG). Das Familiengericht hat demzufolge im Abänderungsverfahren nicht mehr von Amts wegen auch Bestand und Höhe der "anderen" Versorgungsanrechte zu prüfen und zu ermitteln.
23 
Auch für das Rechtsmittelverfahren ging die Rechtsprechung des BGH von einer "Totalrevision" in dem Sinne aus, dass in Verfahren zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich eine umfassende Prüfung der auszugleichenden Versorgungsanrechte verlangt wurde (dazu etwa BGHZ 92, 5 = FamRZ 1984, 990, 991). Dies hat sich allerdings für den ab 1.9.2009 geltende Versorgungsausgleich insoweit geändert, als Versorgungsträger "nicht mehr durch Fehler bei der Ermittlung der Werte anderer Versorgungen beschwert [sind] und deshalb auch kein Interesse an deren Überprüfung [haben]" (Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., I Rz. 622), es im Rechtsmittelrechtszug also nur zu einer Überprüfung des Anrechts kommen kann, das Gegenstand der Beschwerde ist.
b)
24 
Teilrechtskraft eines Ausspruchs zum Versorgungsausgleich tritt ein, wenn der betreffende Teilausspruch durch eine Korrektur des angegriffenen Teils nicht mehr berührt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht mehr weitergehend als mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Überprüfung des erstinstanzlichen Ausspruchs verwehrt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime (§ 26 FamFG) keine andere Betrachtungsweise, da die Amtsermittlungspflicht nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.
25 
Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts hin zum Ausgleich des jeweiligen Anrechts führt dazu, dass insbesondere die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung am Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr insgesamt beteiligt sind - etwas anderes kann auch nicht aus § 219 Nr. 2, 3 FamFG hergeleitet werden -, sondern nur noch in dem Umfang, als das bei ihnen begründete und ausgeglichene Anrecht betroffen ist (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., 6. Aufl., I Rz. 673, 661; für den Sonderfall von Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung s. auch Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, § 219 Rz. 10). Deshalb kann ein an einem Versorgungsverhältnis nicht beteiligter Versorgungsträger nicht Beschwerde hinsichtlich dieses Teilausspruchs einlegen, ihm fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis (dazu auch Schwab/Streicher, a.a.O., Rz. 622, 669).
c)
26 
Etwas anderes kann auch nicht aus dem System der Anschlussrechtsmittel hergeleitet werden:
27 
§ 145 FamFG ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine „andere“ Familiensache handelt (etwa Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10). Auch dient die Anschließung nach § 145 FamFG vornehmlich - wenn auch nicht ausschließlich - dazu, den Ehegatten eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Beschwerderechtszug zu ermöglichen (Keidel/Weber, FamFG, § 145 Rz. 10), und weniger Drittbeteiligten (/dazu auch Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 10).
28 
Die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG ist auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels und auf die Beteiligten zum Ausgangsrechtsmittel beschränkt (dazu oben, s. auch Schwab/Streicher, a.a.O., I Rz. 898; Unger in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 66 Rz. 6, 7 m. weit. Nachw.). Auch insoweit kommt es also darauf an, wer Beteiligter am Verfahren des Hauptrechtsmittels ist, was also der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist. Soweit unter Berufung auf BT-Drucks. 16/6308 S. 206 vertreten wird, § 66 FamFG sei auch auf Verbundentscheidungen anwendbar und lasse die Anschließung hinsichtlich eines anderen Verfahrensgegenstands zu (Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 117 Rz. 39; Helms in: Prütting/Helms, a.a.O., § 145 Rz. 7), übersieht dies, dass die Formulierung "eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände" ersichtlich auf das alte Recht bezogen ist, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt war. Zudem enthält § 145 FamFG eine Spezialregelung gerade für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel.
III.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 FamGKG.
30 
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der Handhabung des § 18 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.