Steuerrecht: Pauschalierung von Sachzuwendungen: Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

bei uns veröffentlicht am31.05.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
OFD Rheinland und Münster haben zu einigen Zweifelsfragen Stellung genommen.
Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben nun zu einigen Zweifelsfragen Stellung genommen. Interessant sind dabei insbesondere die Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts.

Vorab ist festzuhalten, dass das Wahlrecht für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis (Arbeitnehmer versus Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich auszuüben ist.

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde

Für Sachzuwendungen an Dritte ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung zu treffen.

Hinweis: In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine geänderte Anmeldung abgegeben wird, solange dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahres) zu treffen.

Sofern bei einer Außenprüfung neue lohnsteuerpflichtige Sachverhalte aufgedeckt werden, ist zu unterscheiden:
  • In den Fällen, in denen bisher noch keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden, kann das Wahlrecht (erstmalig) noch ausgeübt werden.
  • Wurden bereits Zuwendungen pauschaliert, muss die Pauschalierung bei neu aufgedeckten Sachverhalten angewendet werden, da das Wahlrecht bereits ausgeübt wurde.
  • In den Fällen, in denen Sachzuwendungen bisher individuell besteuert wurden, zum maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkt also keine Pauschalierung erfolgt ist, können neu aufgedeckte Sachverhalte nicht mehr pauschal besteuert werden (OFD Rheinland und Münster, Kurzinformation Lohnsteuer-Außendienst, Nr. 02/2012).

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Steuerrecht

BGH: Cum-Ex-Aktiengeschäfte sind strafbar

30.08.2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S

Wissenswertes zum Steuerrecht

01.03.2007

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
Steuerrecht

Archiv

01.03.2007

ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

sonstige Rechtsprechung

14.12.2007

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Steuerrecht

Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin