Steuerrecht: Pauschalierung von Sachzuwendungen: Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

published on 31/05/2012 09:19
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

OFD Rheinland und Münster haben zu einigen Zweifelsfragen Stellung genommen.
Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben nun zu einigen Zweifelsfragen Stellung genommen. Interessant sind dabei insbesondere die Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts.

Vorab ist festzuhalten, dass das Wahlrecht für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis (Arbeitnehmer versus Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich auszuüben ist.

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde

Für Sachzuwendungen an Dritte ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung zu treffen.

Hinweis: In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine geänderte Anmeldung abgegeben wird, solange dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahres) zu treffen.

Sofern bei einer Außenprüfung neue lohnsteuerpflichtige Sachverhalte aufgedeckt werden, ist zu unterscheiden:
  • In den Fällen, in denen bisher noch keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden, kann das Wahlrecht (erstmalig) noch ausgeübt werden.
  • Wurden bereits Zuwendungen pauschaliert, muss die Pauschalierung bei neu aufgedeckten Sachverhalten angewendet werden, da das Wahlrecht bereits ausgeübt wurde.
  • In den Fällen, in denen Sachzuwendungen bisher individuell besteuert wurden, zum maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkt also keine Pauschalierung erfolgt ist, können neu aufgedeckte Sachverhalte nicht mehr pauschal besteuert werden (OFD Rheinland und Münster, Kurzinformation Lohnsteuer-Außendienst, Nr. 02/2012).

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