Steuerrecht: Pendlerpauschale: Weitere Informationen im Überblick

bei uns veröffentlicht am29.01.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Bereits in der Januar-Ausgabe 2009 haben wir Sie auf das wichtige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entfernungspauschale hingewiesen. In der aktuellen Ausgabe haben wir weitere wichtige Informationen zusammengestellt und die Auswirkungen nach Jahren unterteilt.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2007: Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Beteiligte an einer Personengesellschaft müssen ihre Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung anpassen und eine Berücksichtigung für 2007 in der Regel selbst beantragen. Dies gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt.

Arbeitgeber können bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vielmehr formlos zu bescheinigen, dass er einen individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Belässt es der Arbeitgeber bei der Lohnbesteuerung für die ersten 20 Kilometer, kann der Arbeitnehmer insoweit die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abziehen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2008: Die Auswirkungen ergeben sich über die Steuererklärung 2008. Sofern Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Werbungskosten über der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 EUR liegen, wirkt sich die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit aus.

Selbstständige sollten ihre Gewinnermittlung für 2008 bei den anstehenden Jahresabschlussarbeiten anpassen. Gleiches gilt für die Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Auch für den Lohnzahlungszeitraum 2008 kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zum Veranlagungszeitraum 2007 verwiesen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2009: Für 2009 sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten mehr als 1.520 EUR betragen. Ohne weitere Werbungskosten muss die Entfernung daher mindestens 23 km betragen.

Die Pauschalbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile kann für den Lohnzeitraum 2009 wieder für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen werden.

Ausblick: Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen kann rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht beansprucht werden. Ob damit auch wieder die über der Entfernungspauschale liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abziehbar sind, ergibt sich aus dem BVerfG-Urteil allerdings nicht. Ein weiteres Schreiben der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Finanzverwaltung hatte die Unfallkosten allerdings bis Ende 2006 zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung (BVerfG, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).


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