Steuerrecht: Private Pkw-Nutzung: Arbeitslohn versus verdeckte Gewinnausschüttung

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr klarstellend, dass in einem solchen Fall Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Bei der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungsteuer z.B. nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH, VI R 81/06).

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