Steuerrecht: Umsatzsteuerfalle bei Einbehalt für Frühstück beseitigt
Beispiel: Arbeitgeber A erstattet einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotel und Frühstück. Für die Frühstücksgestellung behält A einen Betrag von 4,80 EUR ein.
Lösung (alte Auffassung): Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR
(4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss A 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.
Lösung (neue Auffassung): Für die Frühstücksgestellung erfolgt auch dann keine Umsatzbesteuerung, wenn A einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).
Lösung (alte Auffassung): Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR
(4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss A 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.
Lösung (neue Auffassung): Für die Frühstücksgestellung erfolgt auch dann keine Umsatzbesteuerung, wenn A einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).
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