Steuerrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Geschäftsführer-Gehälter

published on 31/12/2008 08:24
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Anwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Bei der Bemessung von Geschäftsführergehältern geht es letztlich um eine angemessene Aufteilung des Gewinns der GmbH zwischen den Kapitalgebern und den für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen. Im Regelfall wird eine hälftige Teilung angemessen sein, doch ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Hat die GmbH nur in geringem Umfang fremdes Personal und erzielt sie ihre Umsätze im Wesentlichen durch den persönlichen Einsatz der Gesellschaftergeschäftsführer, erscheint dem Finanzgericht München ein höheres Gehalt angemessen. Daher ist in diesem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung erst dann auszugehen, wenn die Geschäftsführer­gehälter 75 Prozent des Gewinns übersteigen. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

 

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung räumt der Bundesfinanzhof einer Beurteilung nach betriebsinternen Daten Vorrang ein, da Unternehmen ihre Personalkosten an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten und das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn. Hinzu kommen Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.

 

Hinweis: Das ermittelte angemessene Gehalt bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern müssen deshalb entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden, wenn es Unterschiede in der Aufgabenstellung und in der zeitlichen Beanspruchung gibt oder wenn ein Geschäftsführer nur eine Teilverantwortung trägt und der andere besondere Qualifikationen und Erfahrungen einbringt (FG München, 7 K 2486/06, rkr.).
 

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