Steuerrecht: Vorauszahlungen im Januar 2010: Zehn-Tage-Regel greift nicht

bei uns veröffentlicht am19.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Umsatzsteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Da der 10.1.2010 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den 11.1.2010. Die im Januar zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern somit als Betriebsausgabe im Jahr 2010 zu erfassen.

Umsatzsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich fällig am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel. Infolgedessen sind Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet werden.

Hinweis: Verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, weil der 10. Tag des Monats ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, gilt die Vorauszahlung nicht mehr als innerhalb der ersten 10 Tage abgeflossen. Es bleibt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland also bei der konsequenten Anwendung der Zehn-Tage-Regel (OFD Rheinland vom 17.9.2009 - Kurzinfo ESt 49/2009).

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