Steuerrecht: Vorsteuer: Aufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich
published on 30/07/2009 17:10
Steuerrecht: Vorsteuer: Aufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich
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Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.
Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (FG Niedersachsen, 16 K 271/06).
Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (FG Niedersachsen, 16 K 271/06).
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