Steuerrecht: Werbungskosten: Finanzministerium erhöht die Umzugskostenpauschalen
published on 01/03/2009 18:09
Steuerrecht: Werbungskosten: Finanzministerium erhöht die Umzugskostenpauschalen
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Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die umzugsbedingten Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach ständiger Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind.
Die sonstigen Umzugskosten – z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung – können wahlweise per Einzelnachweis oder pauschal abgesetzt werden. Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.
Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:
bis 31.12.2007: 1.409 EUR, ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR (BMF, IV C 5 - S 2353/08/10007)
Die sonstigen Umzugskosten – z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung – können wahlweise per Einzelnachweis oder pauschal abgesetzt werden. Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.
Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:
- Verheiratete: bis 31.12.2007: 1.121 EUR, ab 1.1.2008: 1.171 EUR, ab 1.1.2009: 1.204 EUR, ab 1.7.2009: 1.256 EUR
- Ledige: bis 31.12.2007: 561 EUR, ab 1.1.2008: 585 EUR, ab 1.1.2009: 602 EUR, ab 1.7.2009: 628 EUR
- Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: bis 31.12.2007: 247 EUR, ab 1.1.2008: 258 EUR, ab 1.1.2009: 265 EUR, ab 1.7.2009: 277 EUR
bis 31.12.2007: 1.409 EUR, ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR (BMF, IV C 5 - S 2353/08/10007)
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