Steuerstundungsmodelle

bei uns veröffentlicht am07.03.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit ...

Hintergrund: Immer mehr Steuerpflichtige reduzierten ihre Steuerbelastung durch Zeich-nung von Steuerstundungsmodellen. Dabei handelte es sich um Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Diese Investitionen wurden häufig nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt.

Die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle wurdel durch eine Verlustverrech-nungsbeschränkung  eingeschränkt.
Zukünftig können  die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasing-fonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus typisch stillen Ge-sellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstun-dungsmodellen, de-nen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

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