Steuertermine im Monat August 2006



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Im Monat August 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmalgrundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 14. August 2006 für die Umsatzund Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Freitag, den 18. August 2006 für die Gewerbe und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, am Montag, den 21. August 2006 . Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!




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(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
- 1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; - 2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.