Strafrecht: Nicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr als Körperverletzung

bei uns veröffentlicht am08.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen - BGH vom 22.11.2006 - Az: 2 StR 382/06 - Anwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 22.11.2006 (Az: 2 StR 382/06) folgendes entschieden:

Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens i.S. der Misshandlungsalternative des § 223 I StGB wird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Bonn vom 13. 4. 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.


Gründe:

Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des LG hat der Angeklagte gegen den Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Er stellte sich hinter sie, fasste ihr unter der Bekleidung an die Brust und zog ihr Jeans und Schlüpfer herunter. Die Geschädigte war dadurch völlig überrascht, versuchte, die Hose festzuhalten, „hatte aber irgendwie nicht die Kraft dafür“. Während der Angeklagte sie umfasste und den Geschlechtsverkehr ungeschützt von hinten ausführte, versuchte sie mehrfach, ihn durch Rückwärtsbewegungen ihrer angewinkelten Arme von sich wegzuschieben, was der Angeklagte auch registrierte. Das LG konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte diesen Widerstand durch Kraft überwinden musste; möglicherweise stellte die Geschädigte ihre Abwehrbewegungen auch erstarrt ein.

Das LG konnte sich angesichts des Umstands, dass die durch das Tatgeschehen massiv psychisch beeinträchtigte Geschädigte „zum Kerngeschehen nur äußerst rudimentär Angaben machen konnte“, nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte eines der nach § 177 I StGB erforderlichen Nötigungsmittel eingesetzt hat, um den ihm entgegen gebrachten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder von vornherein zu verhindern. Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens i.S. der Misshandlungsalternative des § 223 I StGB wird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt. Bei der Geschädigten fanden sich nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen abgesehen von einer leichten Rötung im Vorhof der Scheide. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, dass eine Gesundheitsschädigung des durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten ist, welches unter erheblichen Angstzuständen litt, in bestimmten Situationen am ganzen Körper zu zittern begann und unter Albträumen litt, in denen sie um sich schlug und nass geschwitzt aufwachte. Nicht festgestellt ist jedoch, dass der Angeklagte diese Beeinträchtigungen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine nähere Begründung bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil zudem nicht.

Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung begegnet rechtlichen Bedenken. Der Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

Das LG hat in seiner rechtlichen Würdigung nicht dargetan, aus welchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der Angeklagte habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, die Geschädigte sei mit einem Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindere. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer i.S. von § 185 StGB herabsetzend bewertete.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. 9. 2006 S. 4, dass die getroffenen Feststellungen eine Gewaltanwendung i.S. des § 177 I Nr. 1 StGB ausreichend belegt hätten.


Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


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Referenzen

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.