Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung


AoLs
Authors
Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die „durchgezogene Mittellinie“ überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wieder auf. Der Autofahrer hatte den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw überholt. Dieser hatte eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr eingehalten, um einen Pkw vorzulassen, der aus einer Seitenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Als dieser in die Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw.
Das OLG bestätigte, dass sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten habe. Er habe überholt, obwohl die Fahrzeugkolonne gehalten habe. Dabei hätte er damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen. Er habe daher nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen, sodass eine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgelegen habe. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht das verhängte Fahrverbot nach Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Zwar habe der Autofahrer auch die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Diese begrenze jedoch vor allem den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn, sie diene dessen Schutz. Die „unklare Verkehrslage“ beziehe sich dagegen auf den Schutz des zu Überholenden und den Querverkehr. Es sei aber nicht sinnvoll, ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr als schwerwiegender einzustufen (und außerdem mit einem Fahrverbot zu belegen), wenn zusätzlich eine Vorschrift verletzt werde, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs diene. Entsprechend sei das Fahrverbot aufzuheben.
Hinweis: Es verblieb jedoch ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR für das Überholen bei unklarer Verkehrslage im Zusammenhang mit der fahrlässigen Schädigung eines Anderen im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, 4 Ss 132/07).


moreResultsText
Annotations
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch
a u f g e h o b e n .
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
2. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 80 EUR festgesetzt.
3. Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt neu gefasst :
„Der Betroffene ist des fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen im Straßenverkehr und fahrlässigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung schuldig.“
4. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst :
„§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 19 OWiG“.
5. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die gerichtliche Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt; ein Drittel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|