Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung

published on 06.09.2007 14:17
Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

AoLs

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 

Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die „durchgezogene Mittellinie“ überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden.

 

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wieder auf. Der Autofahrer hatte den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw überholt. Dieser hatte eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr eingehalten, um einen Pkw vorzulassen, der aus einer Seitenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Als dieser in die Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw.

 

Das OLG bestätigte, dass sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten habe. Er habe überholt, obwohl die Fahrzeugkolonne gehalten habe. Dabei hätte er damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen. Er habe daher nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen, sodass eine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgelegen habe. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht das verhängte Fahrverbot nach Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Zwar habe der Autofahrer auch die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Diese begrenze jedoch vor allem den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn, sie diene dessen Schutz. Die „unklare Verkehrslage“ beziehe sich dagegen auf den Schutz des zu Überholenden und den Querverkehr. Es sei aber nicht sinnvoll, ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr als schwerwiegender einzustufen (und außerdem mit einem Fahrverbot zu belegen), wenn zusätzlich eine Vorschrift verletzt werde, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs diene. Entsprechend sei das Fahrverbot aufzuheben.

 

Hinweis: Es verblieb jedoch ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR für das Überholen bei unklarer Verkehrslage im Zusammenhang mit der fahrlässigen Schädigung eines Anderen im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, 4 Ss 132/07).

 

 

Show what you know!
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 04.06.2007 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch a u f g e h o b e n . Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet v
538 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

21.06.2012 11:17

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Subjectsandere
21.01.2009 14:09

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Subjectsandere
Artikel zu andere

Annotations

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch

a u f g e h o b e n .

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

2. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 80 EUR festgesetzt.

3. Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt neu gefasst :

„Der Betroffene ist des fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen im Straßenverkehr und fahrlässigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung schuldig.“

4. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst :

„§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 19 OWiG“.

5. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die gerichtliche Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt; ein Drittel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser am 29. Juli 2006 gegen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl dieser eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 EUR zu verhängen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von ihm festgestellte Sachverhalt als eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu werten ist. Die Fahrzeugkolonne hielt an, als der Betroffene überholte. Er musste deshalb damit rechnen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen (vgl. BayObLG VRS 75, 129; BayObLGSt 1971, 2 und NJW 1965, 1341; 1967, 2325; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 5 StVO Rn. 26). Deshalb konnte der Betroffene nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen, so dass eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag. Daneben hat der Betroffene Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG verwirklicht. Diese Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG) zueinander.
Da die Urteilsformel des Amtsgerichts nicht ganz vollständig ist und auch nicht § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO entspricht, wird sie ebenso wie die Liste der angewendeten Vorschriften neu gefasst.
2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges sind nicht erfüllt. Der Betroffene hat - wie dargelegt - bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 Nr.1 StVO). Damit ist Nr. 19 des Bußgeldkataloges erfüllt. Zwar hat er auch die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der StVO) überfahren. Durch diese soll jedoch vor allem der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn begrenzt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO); sie dient dessen Schutz (OLG Jena DAR 2001, 323). Die unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) bezieht sich auf den zu Überholenden und den Querverkehr, denn der Gegenverkehr wird bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO ausreichend geschützt (Begründung zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 5 StVO Rn. 4). Daher ist es nicht sinnvoll, wenn ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) deshalb gravierender eingestuft wird, weil dabei eine Norm (Zeichen 295 der StVO) verletzt wird, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs dient (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 4 Ss 162/05; anders OLG Jena a.a.O. in einem obiter dictum). Dementsprechend ist in Nr. 19.1 und in Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges § 5 Abs. 3 Nr.1 StVO nicht aufgeführt (vielmehr nur § 5 Abs. 3 Nr.2 StVO). Da somit Nr. 19.1.1 des Bußgeldkataloges nicht einschlägig ist, kann hierauf die Verhängung eines Fahrverbotes nicht gestützt werden. Aufgrund der zwischen diesem und der Geldbuße bestehenden Wechselwirkung entfällt damit auch die Geldbuße.
3. Der Senat macht von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Befugnis Gebrauch und erkennt in der Sache selbst, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht getroffen werden müssen. Gemäß Nr. 19 des Bußgeldkataloges i. V. m. § 3 Abs. 3 BKatV und Tabelle 4 des Anhanges zur BKatV beträgt die Geldbuße für den Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO, 24 StVG, 19 OWiG 75 EUR. Hinzu kommt ein Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Hierfür sieht Nr. 155.2 des Bußgeldkataloges für sich genommen eine Geldbuße in Höhe von 30 EUR vor (von der Anwendung der Nr. 155.1 wird abgesehen, weil die „Sachbeschädigung“ bereits bei Nr. 19 in Ansatz gebracht wurde). Daher ist es angemessen, die Geldbuße in Höhe von 75 EUR auf 80 EUR zu erhöhen. Diese Geldbuße ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Betroffene bislang im Verkehrszentralregister nicht eingetragen ist, und des Mitverschuldens der Unfallbeteiligten N-H. angemessen.
10 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.