Umsatzsteuer: Beachtenswertes für eine Erbengemeinschaft


AoLs
Authors
Eine Erbengemeinschaft muss im Falle der Veräußerung eines Pkw Umsatzsteuer bezahlen, wenn der Erblasser zuvor bei der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.
Grundsätzlich fällt Umsatzsteuer nur für solche Umsätze an, die von Unternehmern ausgeführt werden (also nicht für sogenannte Privatverkäufe). Nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung geht mit dem Tod des Erblassers dessen Unternehmereigenschaft auch nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen nicht fortführen. Dennoch muss sich der Erbe als Nichtunternehmer bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen, wenn er einen von Umsatzsteuer entlasteten Gegenstand übernimmt. Entlastet deswegen, weil der Erblasser die Vorsteuer bei Anschaffung des Pkw abgezogen hatte.
Mit dem Verkauf des Pkw haben die Erben zwar nicht als Unternehmer gehandelt, jedoch sei durch den Erbfall mit dem Pkw die Verpflichtung auf sie übergegangen, entsprechend der umsatzsteuerlichen „Verhaftung” das Wirtschaftsgut Pkw entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Soweit der Erblasser für ein Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, gehe die potenzielle Rückzahlungsverpflichtung auf die Erben über.
Hinweis: Damit sind die Erben Umsatzsteuerschuldner, ohne Unternehmer geworden zu sein. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1423/05).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
z.Hd. RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail [email protected]
Vcard Dirk Streifler



moreResultsText
