Vereine: Verkehrssicherungspflicht bei Sportveranstaltungen mit Kindern


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Bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Der Veranstalter muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten.
Deswegen haftet ein Veranstalter auch, wenn sich ein Kind beim Spielen in der Unterkonstruktion einer Tribüne verletzt, so das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung. Es sei Aufgabe des Veranstalters gewesen, die seitlichen Öffnungen der Tribüne zu verschließen, weil das Geflecht von Stangen in verschiedenen Höhen und der Höhlencharakter des Bauwerks geradezu eine Einladung zum Spielen dargestellt habe.
Hinweis: Der Verweis auf die Aufsichtspflicht der Eltern greife nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass jüngere Kinder längere Zeit ruhig auf einer Bank am Spielfeldrand sitzen bleiben. Außerdem könne der Veranstalter nicht erwarten, dass alle in der Halle anwesenden Kinder in der Begleitung einer Aufsichtsperson erscheinen (OLG Saarbrücken, 4 UH 711/04).



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