Vereinsrecht: Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränkt

bei uns veröffentlicht am07.02.2008

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Vereinsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn der Verein eine Monopolstellung hat und die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt.

Sogar ein Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als Gründungsmitglied eines anderen Weltverbands bezeichnete.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Verein seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch Aufnahmevoraussetzungen festlegen könne. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, könne er trotzdem abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe vorlägen. Das seien insbesondere Gründe, die mit der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhingen (LG Köln, 28 O 495/06).

 

 

 

 

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