Vereinsregister: Bloße Buchstabenkombination ist kein zulässiger Vereinsname
Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten kann nicht als Name eines Vereins im Vereinsregister eingetragen werden.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München bezogen auf das Kürzel „K.S.S.“. Die Bezeichnung des Vereins habe eine Namensfunktion, so das OLG. Die Bezeichnung müsse deswegen geeignet sein, den Verein mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Für eine bloße Aneinanderreihung von Buchstaben gelte das nicht, wenn diese für sich genommen keine erkennbare Bedeutung hätten (OLG München, 31 Wx 74/06).
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