Vereinsregister: Nachweis der Annahme der Wahl bei Änderung des Vorstands

published on 17.12.2010 16:37
Vereinsregister: Nachweis der Annahme der Wahl bei Änderung des Vorstands
Gesetze
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl - Anwalt für Vereinsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wird ein neues Vorstandsmitglied zum Vereinsregister angemeldet, muss die Annahme der Wahl urkundlich nachgewiesen werden.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Es müsse aus dem dazu eingereichten Protokoll der Mitgliederversammlung klar hervorgehen, dass das Vorstandsmitglied mit der nötigen Mehrheit gewählt wurde. Damit die Wahl wirksam sei, müsse aus dem eingereichten Protokoll außerdem hervorgehen, dass das Vorstandsmitglied die Wahl angenommen habe. Die bloße Feststellung, dass die betreffende Person künftig dem Vorstand angehört, genüge nicht (KG, 1 W 198/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

KG: Beschluss vom 07.09.2010 - 1 W 198/10

Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands (§ 67 BGB) bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 30.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2010 wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.


Gründe:

Der Beteiligte meldete am 24.09.2009 zur Eintragung im Vereinsregister u. a. an, dass Herr M S Generalkonsul und Vertreter des Botschafters ist, Herr I W als neuer Chairman in London Mitglied des Vorstandes ist und Herr A S in den Vorstand gewählt ist. Dazu reichte der Beteiligte ein Protokoll der Sitzung von Vorstand und Verwaltungsrat vom 24.09.2009 ein, in dem es u. a. heißt, dass Herr S begrüßt wird und dass die neu gewählten Chairmen W und S begrüßt und bestätigt werden.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Verfügung vom 06.11.2009 gerügt, dass sich aus dem Protokoll keine Abstimmungsergebnisse ergäben und mit Beschluss vom 23.03.2010 die beantragten o. g. Eintragungen abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten vom 30.03.2010 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde, auf die nach Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG neues Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt.

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Der Antrag auf Eintragung von Herrn S war abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Anzuwenden ist deutsches Recht, was sich bereits aus dem Sitz des Beteiligten - Y1. - ergibt. Eintragungspflichtig und -fähig ist eine Veränderung des Vorstandes der Beteiligten. Herr S ist nicht Mitglied des Vorstandes. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist er als Generalkonsul und Vertreter des Botschafters des Vereinigten Königsreichs nicht kraft Amtes Vorstandsmitglied. Nach der Vereinssatzung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1) ist er als Vertreter lediglich geborenes Mitglied des Verwaltungsrats. Verwaltungsratsmitglieder sind jedoch nicht eintragungsbedürftig und -fähig. Als geborenes Mitglied des Aufsichtsrates könnte Herr S zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Eine Wahl hat jedoch nicht stattgefunden. Auf der Versammlung vom 24.09.2009 ist er nur begrüßt worden.

Auch die Anmeldung der Chairmen W und S als neue Vorstandsmitglieder entspricht nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 BGB, worauf das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend hingewiesen hat.

Aus den eingereichten Urkunden selbst muss sich die Änderung des Vorstands ergeben. Aus ihnen muss eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandende Neubestellung eines Vorstands folgen. Das ist hier nicht der Fall.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Vereinssatzung des Beteiligten „bestellt“ der Verwaltungsrat aus seiner Mitte die Mitglieder des Vorstandes. Unter „Bestellen“ ist „Wählen“ in Form eines Beschlusses zu verstehen (vgl. § 27 Abs. 1 BGB). Beschlüsse des Verwaltungsrats sind nach Art. 8 Abs. 5 der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. Dass die Chairmen durch Verwaltungsratsmitglieder in Form eines Mehrheitsbeschlusses zu Vorstandsmitgliedern gewählt wurden, ergibt sich aus dem nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgelegten Protokoll jedoch nicht genügend.

Aus dem Wortlaut des Protokolls „Der Vorstand und Verwaltungsrat begrüßen und bestätigen den neu gewählten Chairman ...“ lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Form eine Wahl gerade seitens des Verwaltungsrats mit notwendiger Mehrheit durchgeführt wurde. Unter „Bestätigung“ könnte man auch einen Vorgang protokollieren, dass es keinen Protest gegen die einseitige Vorstellung des Chairman als Vorstandsmitglied gab. Es ist daher nicht so, wie der Beteiligte annimmt, dass man unter den Wortlaut des Protokolls eindeutig eine einstimmige Wahl zum Vorstand subsumieren kann. Das ergibt sich vorliegend gerade auch nicht bei einem Vergleich mit den Protokollen aus früheren Jahren. Es sei beispielsweise auf das Protokoll vom 07.07.1993 oder das vom 28.06.2002 (= Band 3 Bl. 325 bzw. 455 der Akten) verwiesen. Dort wird jeweils ausdrücklich die Durchführung von Wahlen zu Vorstandsmitgliedern mit bestimmten Abstimmungsergebnissen dokumentiert.

Unabhängig davon war der Antrag auf Eintragung der Änderung des Vorstandes in den Personen W und S auch deshalb zurückzuweisen, weil für eine wirksame Wahl - worauf das Amtsgericht Charlottenburg nicht ausdrücklich hingewiesen hat - eine Urkunde über die Annahme der Vorstandswahl durch den angeblich Gewählten hätte eingereicht werden müssen. Denn für eine wirksame Wahl bedarf es deren Annahme. Protokolle aus früheren Jahren wiesen solche Annahmen dementsprechend noch aus.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.


Show what you know!
7 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
573 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

24.09.2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09.04.2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25.04.2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Annotations

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.