Vereinsvorstand: Unwissenheit schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden



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Vorstandsmitglieder eines Vereins können sich bei ihrer Tätigkeit nicht auf fehlende steuerliche Kenntnisse berufen. Im Zweifel müssen sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Anderenfalls haften sie persönlich für von ihnen verursachte Steuerschulden des Vereins.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das Finanzgericht (FG) München in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung die Rechtsprechung zur Steuerhaftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder. Die Vorstände eines Fanclubs (eingetragener Verein) hatten für eine Großveranstaltung zum Vereinsjubiläum eine ausländische Musikgruppe engagiert, aber den Steuerabzug für Einkommen- und Umsatzsteuer nicht vorgenommen. Da der Verein nicht über das erforderliche Vermögen zur Tilgung der festgestellten Steuerschulden verfügte, nahm das Finanzamt beide Vorstandsmitglieder in Anspruch.
Das FG bestätigte nun das Vorgehen des Finanzamts. Ohne Erfolg blieb der Einwand des Vorstands, es fehle das für eine Haftung notwendige Verschulden, weil der Verein keinerlei Erfahrungen mit solchen Veranstaltungen gehabt habe. Dass sich der Fanclub über seine Pflichten im Abzugsverfahren geirrt habe, sei nach Ansicht der Richter jedoch unerheblich. Zum einen mache die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung die Haftung nicht von einem Verschulden abhängig. Zum anderen hätten sich die Vorstandsmitglieder über das Abzugsverfahren auch unterrichten können und müssen (FG München, 14 K 1035/03).




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