Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags

bei uns veröffentlicht am05.05.2009

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren „besonders Beauftragte” zu unterschreiben. Als „besonders Beauftragter” einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter – auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Der Antrag einer GmbH auf Gewährung der Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. Nicht ausreichend ist die Unterschrift eines Prokuristen oder eines sonstigen Vertreters.

Für Personengesellschaften – wie Kommanditgesellschaften – handelt dagegen regelmäßig deren Geschäftsführer als „besonders Beauftragter”. Dies entspricht auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und ergänzend erläutert: „Der Antrag ist bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.” Somit kann eine GmbH & Co. KG sowohl durch ihre zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH als auch von anderen Personen als „besonders Beauftragte“ vertreten werden (BFH, III R 107/07).


Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen

25.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte