Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags
published on 05/05/2009 12:10
Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags


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Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren „besonders Beauftragte” zu unterschreiben. Als „besonders Beauftragter” einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter – auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Der Antrag einer GmbH auf Gewährung der Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. Nicht ausreichend ist die Unterschrift eines Prokuristen oder eines sonstigen Vertreters.
Für Personengesellschaften – wie Kommanditgesellschaften – handelt dagegen regelmäßig deren Geschäftsführer als „besonders Beauftragter”. Dies entspricht auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und ergänzend erläutert: „Der Antrag ist bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.” Somit kann eine GmbH & Co. KG sowohl durch ihre zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH als auch von anderen Personen als „besonders Beauftragte“ vertreten werden (BFH, III R 107/07).
Der Antrag einer GmbH auf Gewährung der Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. Nicht ausreichend ist die Unterschrift eines Prokuristen oder eines sonstigen Vertreters.
Für Personengesellschaften – wie Kommanditgesellschaften – handelt dagegen regelmäßig deren Geschäftsführer als „besonders Beauftragter”. Dies entspricht auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und ergänzend erläutert: „Der Antrag ist bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.” Somit kann eine GmbH & Co. KG sowohl durch ihre zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH als auch von anderen Personen als „besonders Beauftragte“ vertreten werden (BFH, III R 107/07).
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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