WEG: Miteigentümer darf Gemeinschaftsflächen nicht mit Kamera überwachen

erstmalig veröffentlicht: 27.07.2019, letzte Fassung: 27.10.2023

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors

Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Überwachungskamera seines Nachbarn gefilmt zu werden, kann schon unzumutbar sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Wohnungseigentumsrecht Berlin

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall von zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (AG München, Urteil vom 28.2.2019, 484 C 18186/18). Der Beklagte hatte am Balkon seiner Wohnung eine „Wildcam“ installiert, die auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Der Kläger möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Beklagte hat die Kamera deshalb wieder entfernt, die gewünschte Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Das Amtsgericht gab dem Kläger recht.

Überwachungskameras als unzumutbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts:

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Für Überwachungskameras bedeutet das, dass sie ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet sein dürfen, die Sondereigentum des Eigentümers sind. Müssen Betroffene ernsthaft befürchten, durch die Kamera überwacht zu werden, liegt bereits ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor.

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