Wegerecht: Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt

published on 27/03/2013 10:19
Wegerecht: Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt
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Grunddienstbarkeit für Garage erlaubt nicht automatisch auch die Zufahrt über ein fremdes Grundstück-OLG Hamm vom 22.11.12-Az:I-5 U 98/12
Ein Grundstückseigentümer, der den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage auf seinem Grundstück dulden muss, ist nicht verpflichtet, dem Nachbarn zu gestatten, die über das Grundstück verlaufende Garagenzufahrt zu benutzen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Streit zweier Nachbarn entschieden. Entzündet hatte sich dieser an der Garage der Kläger. Diese steht etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten. Diesen Überbau haben die Beklagten aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zu dulden. Um ein Auto in der Garage zu parken, müssen die Kläger eine ca. 4-5 m lange Garagenzufahrt befahren, die sich zu gut einem Drittel auf dem Grundstück der Beklagten befindet. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht sichert die Zufahrt zur Garage nicht ab. Nachdem die Beklagten den Klägern die Überfahrt über ihr Grundstück untersagt hatten, haben die Kläger auf Duldung der Zufahrt zu ihrer Garage geklagt. Dabei haben sie gemeint, die Befugnis zur Zufahrt folge aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit sowie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese beinhalten nicht nur eine Duldungspflicht hinsichtlich der Garage, sondern auch hinsichtlich der Zufahrt als dazugehörender „Funktionsfläche“.

Dieser Rechtsansicht sind die Richter nicht gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit. Diese beinhalte nicht das Recht, die Zufahrt zu befahren. Nach ihrem Wortlaut beziehe sich die Dienstbarkeit nur darauf, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden sei. Das schließe die Garagenzufahrt nicht ein. Dass der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Bewilligung der Dienstbarkeit angenommen habe, die Zufahrt zur Garage sei gewährleistet, verpflichte die Beklagten nicht. Auch auf eine andere Rechtsgrundlage könnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen. Der Fall eines den Klägern zustehenden Notwegerechts liege nicht vor. Die mit dem erlaubten Überbau verbundene Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als sog. „Funktionsfläche“ nicht. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten (OLG Hamm, I-5 U 98/12, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH unter V ZR 24/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Urteil vom 22.11.2012 (Az: I-5 U 98/12)

Die generelle Erweiterung einer nach § 912 BGB bestehenden Duldungspflicht um eine sogenannte "Funktionsfläche", die einem Wege- und Fahrrecht gleichkommt, ist nicht möglich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

Die Kläger sind seit dem 11.05.1978 Eigentümer (zu je 1/2-Anteil) des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G, Flur X, Flurstück X, eingetragen im Grundbuch von Hagen Blatt ... (postalische Anschrift: I-T2 in Hagen; Größe: 469 qm). Die Beklagten sind Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück X (postalische Anschrift: I-T2 13 in Hagen; Größe: 500 qm). Zu dem Grundstück der Kläger gehört auch eine Garage, die im Jahre 1956 von dem damaligen Eigentümer, Herrn T2 sen., errichtet wurde. Diese ca. 3,20 m breite und ca. 5,00 m tiefe Garage steht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze und mithin zu einem Teil auch auf dem Grundstück der Beklagten. Diese haben das Grundstück im Jahre 2008 von Herrn T2 jun., dem Sohn und Erben des vorgenannten Garagenerbauers, der im Zeitpunkt der Errichtung der Garage Eigentümer beider Grundstücke war, erworben. Die Beklagten wurden aufgrund der Auflassung vom 08.02.2009 am 27.05.2009 als Eigentümer zu je 1/2-Anteil im Grundbuch von Hagen, Blatt ..., eingetragen. Die Beklagten haben zwischenzeitlich Wohnungs- und Teileigentum gebildet, welches am 27.08.2009 in das Grundbuch von Hagen, Blätter ...1 bis ...2, übertragen wurde.

Um die Garage nutzen zu können, müssen die Kläger einen Teil des Grundstücks der Beklagten überfahren, denn die Garagenzufahrt befindet sich zu einem Teil auf dem Grundstück der Beklagten. Dies wurde durch die vorherigen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten, die Herren T sen. und jun., in der Vergangenheit geduldet.

Die Klägerseite hat zunächst unwidersprochen vorgetragen, die Garage befinde sich in etwa einer Breite von 0,80 m auf dem Grundstück der Beklagten. Im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens haben die Beklagten die Grundstücksgrenze neu vermessen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Garage etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten steht (vgl. Grenzniederschrift vom 21.05.2012, Bl. 100 ff GA).

Vor der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten schlossen die Kläger und T2 jun. eine notarielle Vereinbarung, die sicherstellen sollte, dass die Kläger die Garage wie gegeben belassen und mit ihrem Kfz nutzen konnten und durften; sowohl Bestand als auch die weitere Nutzung der Garage sollte auch gegenüber neuen Eigentümern des mit dem Überbau belasteten Grundstücks sichergestellt werden.

In der notariellen Urkunde des Notars T aus Hagen vom 09.09.2008 (UR-Nr. S ...6/2008) heißt es unter der „Vorbemerkung“ u. a. wie folgt:

„… Die auf dem Grundstück der Erschienenen zu 2) (Anmerkung des Senats: die hiesigen Kläger) im Jahre 1956 errichtete Garage wurde über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinaus gebaut und steht teilweise auf dem Grundstück des Erschienenen zu 1) (Anmerkung des Senats: Herr T2 jun.).

Die Garage und der Überbau sind in dem dieser Verhandlung beigefügten Lageplan des Katasteramtes vom 12.01.1994 rot eingezeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrages und diesem Vertrag als Anlage beigefügt.“

Unter § 1 der Urkunde heißt es:

„§ 1 Duldung des Überbaues

Der Erschienene zu 1) hat dem erfolgten Überbau seines Grundstücks G 12 Flurstück X nicht widersprochen und den Überbau geduldet.

Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der G 12 Flurstück X, den erfolgten Überbau auch künftig zu dulden.“

Weiter heißt es unter § 2 Grunddienstbarkeitsbestellung:

„Der Erschienene zu 1) bestellt auf seinem Grundstück … zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks … eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, den erfolgten Überbau laut beigefügtem Lageplan zu dulden und bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in seinem Grundbuch an rangbereitester Stelle.“

Die Grunddienstbarkeit wurde am 26.09.2008 im Grundbuch von Hagen, Blatt ... eingetragen. Die Eintragung lautet wie folgt:

„Grunddienstbarkeit (Duldung des Überbaus) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Hagen Flur X Flurstück X (Blatt ...). Bezug: Bewilligung vom 09.09.2008…“.

Die Lage der Garage sowie der beiden Grundstücke ergibt sich aus dem Lageplan des Katasteramtes, welcher als Anlage zur notariellen Urkunde genommen wurde sowie aus der Grenzniederschrift vom 21.05.2012; insoweit wird auf Bl. 9 und Bl. 101 GA Bezug genommen.

Zwischen den Parteien entwickelte sich im Laufe der Zeit ein angespanntes Verhältnis, dessen Gründe streitig sind. Jedenfalls verbieten die Beklagten den Klägern seit einiger Zeit mit dem Auto über die Garagenzufahrt zu fahren. Dabei berufen sie sich darauf, dass diese zum Teil auf ihrem Grundstück liege und den Klägern kein Wegerecht zustünde. Ein Unterlassen auch des Begehens der Zufahrt oder eine Beseitigung der Zufahrt wurde bisher nicht verlangt.

Die Parksituation in der T2 I-T2 ist beengt. Die Kläger hatten bis zu den Streitigkeiten ihren Pkw stets in der Garage abgestellt. Nun parken sie ihn auf der T2 bzw. in den angrenzenden Straßen.

Die Parteien haben ein Schiedsverfahren durchgeführt. Einzelheiten zum Verlauf haben die Parteien nicht mitgeteilt. Vorgerichtlich wurde versucht, eine Einigung zu erzielen. So haben die Kläger angeboten, den streitgegenständlichen Grundstücksteil zu erwerben. Die Beklagten haben ihrerseits angeboten, den Klägern für deren Lebenszeit ein Fahrrecht einzuräumen, diese sollten sich jedoch im Gegenzug verpflichten, im Falle des Eintritts einer Rechtsnachfolge auf sämtliche Rechte aus der Dienstbarkeit (Überbau) zu verzichten und einen Rückbau der Garage vorzunehmen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass begehrte Wegerecht ergebe sich bereits aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit (Überbau). Einer Konstruktion über ein Notwegerecht oder über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bedürfe es nicht.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilten, es zu dulden, dass die Kläger sowie sonstige Personen, die das Wohnhausgrundstück I-T2, ...3 Hagen, ganz oder teilweise mit Wissen und Wollen der Kläger nutzen, das Grundstück der Beklagten I-T2 13, ...3 Hagen, teilweise, nämlich in Breite von 1,60 m in Anspruch nehmen (befahren), um mit einem Pkw von der T2 I-T2 in die hälftig auf dem Grundstück I-T2 13 stehende Garage der Kläger zu gelangen sowie von dieser Garage in Gegenrichtung auf sie T2 I2 zu fahren.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, den Klägern stehe ein Notwegerecht nicht zu, da das klägerische Grundstück - insoweit unstreitig - unmittelbar an der T2 I-T2 liege. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sei nicht ersichtlich. Aus der Übung und Duldung der Nutzung der Garagenzufahrt durch die Kläger durch die Voreigentümer könne eine solche nicht hergeleitet werden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass eine Nutzung des Überbaus, nämlich der Garage in ihrer Funktion als Abstell-/Parkmöglichkeit für Pkw, möglich sein müsse. Dies sei aber nur möglich, wenn man mit dem Pkw auch über die Zufahrt zur Garage gelangen könne. Die Duldungspflicht des § 912 BGB umfasse auch die sogenannte Funktionsfläche, ohne die die zweckentsprechende Nutzung des Überbaus nicht möglich sei. Andernfalls sei der Überbau seiner Funktion beraubt und letztendlich wertlos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Ansicht, das Überbaurecht der Kläger sei durch den notariellen Vertrag vom 09.09.2008 abschließend geregelt. Ein darüber hinaus gehendes Recht, dass einem Wegerecht gleich käme, stünde den Klägerin nicht zu. Die gesetzliche Regelung des § 912 BGB beinhalte neben der Duldung keine Nutzungsgarantie. Die sich aus dieser Norm ergebende Duldungspflicht beschränke sich ausschließlich auf den Teil des Grundstücks, der von dem Überbau selbst betroffen sei. Nach Auffassung der Beklagten sei diese Beschränkung abschließend. Es könne nicht sein, dass die eigentlich räumlich beschränkte Duldungspflicht derart ausgedehnt werde, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks darüber hinaus Grundstücksteile zur Verfügung stellen müsse, sein Eigentum mithin weiter begrenzt würde. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 19.01.2005 (Az. 4 U 189/03) ohne weitere Prüfung übernommen. Zudem sei die Begründung des OLG Brandenburg in Bezug auf die streitgegenständliche Problematik nicht überzeugend. § 912 BGB könne ein dauerhaftes Geh- und Fahrrecht nicht begründen. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus einer entsprechenden Dienstbarkeit oder aber aus § 917 BGB ergeben. Die Voraussetzungen eines Notwegerechts seien unstreitig nicht gegeben. Auch eine entsprechende Dienstbarkeit liege nicht vor. Die notarielle Urkunde enthalte eine entsprechende Einigung nicht; dementsprechend sei ein Wegerecht auch nicht im Grundbuch eingetragen worden.

Sie beantragen, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die eingetragene Grunddienstbarkeit umfasse nicht nur eine Duldungspflicht betreffend der Garage sondern auch der „Funktionsfläche“. Es sei nur versäumt worden, dies in die schriftliche Urkunde aufzunehmen.

Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat Lichtbilder der Örtlichkeiten vorgelegt. Aus diesen und den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung ergibt sich, dass etwa 1/3 der Garagenzufahrt auf dem Grundstück der Beklagten liegt. Die Einfahrt hat in etwa die Breite der Garage und ist ca. 4-5 Meter lang.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass sich der begehrte Anspruch nicht aus einem Notwegerecht,§ 917 BGB, ergeben kann. Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg im Sinne der vorzitierten Norm, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann (BGH, Urteil v. 12.12.2008, Az. V ZR 106/07). Unstreitig liegt das klägerische Grundstück unmittelbar an der T2 „I-T2“ und kann daher mit dem Pkw erreicht werden.

Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Kläger eine Garage befindet, die nicht unmittelbar an der T2 liegt und nur unter Benutzung des Grundstücks der Beklagten erreicht werden kann, begründet für sich allein kein Notwegerecht. Dieser Zustand ist die Folge persönlicher Bedürfnisse der Kläger. Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einer Garage für die ordnungsgemäße Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig (BGH, Urteil v. 12.12.2008, Az. V ZR 106/07).

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit. Der Inhalt und der Umfang einer Grunddienstbarkeit ergeben sich aus der Eintragung im Grundbuch und den Urkunden, auf die dort Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil v. 27.01.1960, Az. V ZR 148/58). Umstände, außerhalb dieser Urkunde dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil v. 03.07.1992, Az. V ZR 203/91). Ein entsprechendes Recht, die Zufahrt zur Garage mit einem Pkw zu befahren ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Eintragung noch aus dem der Bewilligung. Sowohl der Wortlaut der Eintragung als auch der der Bewilligung beziehen sich ausschließlich auf die Duldung eines Überbaus in Form der Garage. Mithin könnte sich nur aus dem Begriff „Garage“ eine Inhalts- und Umfangsbeschreibung der seitens der Kläger begehrten Art ergeben. Denn eine Garage hat meist auch eine Garagenzufahrt und dürfte in der Regel dem Abstellen und Parken von Pkw dienen. Aus dem der notariellen Urkunde angefügten Lageplan (Bl. 9), auf welchen im Rahmen der Bewilligung Bezug genommen wird, ergibt sich jedoch nur die Lage der Garage. Ob diese eine Zufahrt hat und wo diese verläuft, wird daraus nicht ersichtlich. Für einen Dritten ist mithin eine weitere Belastung des Grundstücks der Beklagten, über die durch den eingetragenen Überbau Bestehende hinaus, nicht erkennbar.

Eine Erweiterung des Umfangs der eingetragenen Dienstbarkeit ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Kläger und Herr T2 jun. sich im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarung darüber einig waren, dass auch die Zufahrt zu der Garage gewährleistet und von der Dienstbarkeit er-/umfasst sein sollte. Diesen Vortrag der Kläger haben die Beklagten nicht bestritten, so dass von einer entsprechenden Vereinbarung auszugehen ist. Diese Vereinbarung ergibt sich jedoch weder aus der Eintragung noch aus der in Bezug genommenen Bewilligungsurkunde oder anderen, für jedermann ohne weitere erkennbaren Umständen. Mithin wirkt diese nicht gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger des T jun. sondern führte nur zu einer Bindung der damaligen Vertragsparteien.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Dienstbarkeitsumfang nachträglich, über den aus den Urkunden und/oder der Eintragung ersichtlichen hinaus, erweitern kann. Denn für den Umfang der Dienstbarkeit ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend. So kann sich, wenn dieses Bedürfnis nachträglich wächst, dadurch der Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten erweitern, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält und nicht auf eine unvorhergesehene willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1989, Az. V ZR 224/87). Diese Konstellation - auf welche sich die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen haben - ist vorliegend nicht gegeben. Denn die hier eingetragene Dienstbarkeit betrifft die Duldung eines Überbaus. Das diesbezügliche Bedürfnis der Kläger hat sich nicht verändert. Die Kläger haben lediglich darüber hinaus und zeitlich vor der Bestellung der Dienstbarkeit, die Garagenzufahrt mit ihrem Pkw genutzt, also ein Wegerecht in Anspruch genommen. Ein solches stellt jedoch inhaltlich eine seiner Art nach andere Nutzung dar, als eine Nutzung durch einen Überbau.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus§ 912 BGB. § 912 BGB findet in der dem streitgegenständlichen Sachverhalt zugrunde liegenden Konstellation entsprechende Anwendung, da ursprünglich ein sog. Eigengrenzüberbau vorlag. Denn die Grundstücke waren bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Garage geteilt, standen aber beide im Eigentum des T2 sen..

Die Zufahrt als solche stellt keinen Überbau dar, denn ein Überbau i. S. v. § 912 BGB kann nur ein einheitliches Gebäudesein. Ein Gebäude in diesem Sinne ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 19.01.2005 (Az. 4 U 189/03) ausgeführt, dass die Duldungspflicht auch die Funktionsfläche, also hier die Garagenzufahrt, ohne welche die zweckentsprechende Nutzung des Überbaus nicht möglich sei, erfasse. Wegen des Inhalts der zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg wird auf diese Bezug genommen. Nach Ansicht des erkennenden Senats können die Argumente, die die vorzitierte Entscheidung tragen, nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden. Zwar ist dem Landgericht insoweit zuzustimmen, als dass die Garage ihrer Eigenschaft als solcher beraubt wird, wenn man diese mit dem Auto nicht mehr erreichen kann. Ohne Zufahrt könnten die Kläger die Garage nur noch als „oberirdischen Kellerraum“ benutzen. Dass die Zufahrt so umgestaltet werden könnte, dass diese nur über das Grundstück der Kläger erreichbar ist, kann anhand der Schilderungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den im Termin vorgelegten Lichtbildern nicht angenommen werden. Die Garage würde zwar im Hinblick auf ihre bauliche Substanz nicht angetastet, ihrer Funktion wäre sie jedoch beraubt und damit auch ihres „Nutzungswertes“ für die Kläger.


Andererseits würde eine Erweiterung der Duldungspflicht „Überbau“ dahingehend, die Zufahrt bzw. deren Nutzung durch die Kläger mit einem Pkw in diese einzubeziehen, im Ergebnis zur Einräumung eines Geh- und Fahrrecht führen. Das Eigentum der Beklagten würde mithin eine weitere, ihrer Art nach andere Einschränkung erfahren.

Grundsätzlich darf der Eigentümer, wie dies § 903 BGB formuliert, mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen. Diese grundsätzlich freie und ungebundene Stellung des Eigentümers erfährt eine Einschränkung nur, wenn (a) ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an der Durchsetzung seiner Rechte nicht besteht oder (b) die Interessen des in den Eigentumsbereich Einwirkenden erheblich überwiegen oder (c) die Einwirkungen ihrer Art und ihrem Umfang nach das Grundeigentum aller Eigentümer eines Gebiets gleichermaßen treffen.

Eine Einschränkung der hier seitens der Kläger begehrten Art, nämlich Duldung des Befahrens eines fremden Grundstücks, eröffnet lediglich die Norm des § 917 BGB. Dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, wurde bereits festgestellt. Nach Ansicht des Senats kann aber eine nach § 912 BGB bestehende Duldungspflicht nicht derart ausgeweitet werden, dass im Ergebnis eine Einschränkung nach § 917 BGB, die der Gesetzgeber vom Vorliegen enger Voraussetzungen abhängig gemacht hat, gegeben ist, obgleich der Anwendungsbereich dieser Norm gerade nicht eröffnet ist.

Diese Rechtsauffassung wird von folgender Überlegung gestützt: Angenommen, die Garage läge nicht wie im streitgegenständlichen Fall im vorderen, sondern im hinteren Bereich der Grundstücke mit der Folge, dass die Strecke, die über das Grundstück der Beklagten führen würde, sich erheblich verlängern - und ggf. auch verbreitern - würde. Die Argumentation im Hinblick auf die Funktionsfläche einer Garage würde dann im Ergebnis auch diesen Sachverhalt erfassen. Dies macht aber deutlich, dass eine generelle Erweiterung einer nach § 912 BGB bestehenden Duldungspflicht um eine Funktionsfläche, die einem Wege- und Fahrrecht gleichkommt, nicht möglich sein kann. Die Eingriffe, die ein Eigentümer in sein Eigentum zu dulden hat, müssen klar eingegrenzt und erfasst werden können. Eine Ausweitung der zu duldenden Einschränkungen über die durch den Gesetzgeber normierten Fälle hinaus ist nur in Einzelfällen bzw. in den durch die Rechtsprechung entwickelten Fällen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis) vorzunehmen.

Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) kann der geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden. Aus den unter den Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefassten Auswirkungen der Anwendbarkeit des Grundsatzes aus Treu und Glauben auf die §§ 905 ff BGB ist in der Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet worden. Danach kann unter gewissen Voraussetzungen die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts, so auch des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB, unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muss aber, so der BGH, mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Anspruch der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH, Urteil v. 17.12.1999, Az. V ZR 144/98).

Zwar kann sich die Duldung eines Wegerechts auch aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben. Dies muss jedoch, in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des BGH, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (OLG Hamm, Urteil v. 28.08.2000, Az. 5 U 96/00). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben. Es sind keine zwingenden Gründe dafür ersichtlich, den Klägern außerhalb der Vorschrift des § 917 BGB ein Wegerecht zu gewähren. Dass den Klägern mit dem Verlust der Zufahrt zu ihrer Garage ein schwerer finanzieller Schaden entsteht, dessen Ausmaß es dringend gebietet, an der bestehenden Zufahrtsmöglichkeit festzuhalten, ist weder dargetan noch den Umständen zu entnehmen. Des Weiteren fehlt es bereits an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die Beklagten. Anhand der mitgeteilten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand der Kläger auf Beibehaltung der zunächst gegebenen Situation geschaffen haben könnten. Der Umstand, dass den Klägern durch die Rechtsvorgänger der Beklagten die Nutzung über Jahre hinweg erlaubt wurde, bindet die Beklagten nicht. Für eine solche Bindung hätte es der Einräumung einer entsprechend ausgestalteten Dienstbarkeit und deren Eintragung ins Grundbuch bedurft. Letzteres ist, wie bereits festgestellt, nicht erfolgt.

Das Eigentum unterliegt in seiner Ausübung denselben Schranken wie jedes andere Recht. Unzulässig ist daher seine Ausübung, wenn sie lediglich den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen,§ 226 BGB (Schickaneverbot).

Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn Voraussetzung wäre, dass die Beklagten allein aus dem Motiv heraus handeln, die Kläger zu schädigen. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie zumindest auch mit dem Willen handeln, für sich selbst einen Vorteil zu erlangen, nämlich ihr Eigentum in eindeutiger Abgrenzung ungestört nutzen zu können. Mithin kann ein Verstoß gegen § 226 BGB nicht festgestellt werden.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be
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published on 12/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 106/07 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für privates Baurecht Berlin
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01/12/2016 13:04

Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
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Annotations

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-URTEIL UND URTEIL
V ZR 106/07 Verkündet am:
12. Dezember 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrand
über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein
Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der
Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit
er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.

b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer
die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten
anteilig.
BGH, Teil-Urteil und Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Widerbeklagten wird das Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten verurteilt worden sind, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der W.straße in D. zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Widerkläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 2006 zurückgewiesen.
Wegen des zweiten Hilfsantrags der Widerkläger wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Wohnhäuser planerisch und erschließungsmäßig in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet sind, die über den nordwestlichen Teil ihrer Grundstücke und eines weiteren Grundstücks zu einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße gehört insoweit den jeweiligen Grundstückseigentümern, als sie auf deren Grundstücken verläuft. Im Südosten grenzen die Grundstücke der Parteien an eine städtische Fläche an, die mit einem befestigten Fuß- und Radweg sowie mit einem Grünstreifen versehen ist. An deren östlichem Ende befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, der eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat.
2
Die Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten die Unterlassung der Benutzung des Teils der Privatstraße, der sich auf ihrem Grundstück befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Widerkläger die Feststellung beantragt, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt sind, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privatstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Hilfsweise haben sie die Verurteilung der Widerbeklagten verlangt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privatstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Weiter hilfsweise haben die Widerkläger die Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung von 200 € pro Monat für die Benutzung ihres Teils der Privatstraße beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und dem ersten Hilfsantrag stattgegeben.
3
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Widerkläger beantragen, wollen die Widerbeklagten die vollständige Zurückweisung der Berufung der Widerkläger gegen das erstinstanzliche Urteil erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der erste Hilfsantrag nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet; die Widerkläger müssten die Benutzung des ihnen gehörenden Teils der Privatstraße durch die Widerbeklagten nicht dulden. Eine Benutzungsdienstbarkeit sei nicht bestellt worden. Die Existenz einer altrechtlichen Dienstbarkeit, welche bestehen geblieben sei, hätten die Widerbeklagten nicht dargelegt. Aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung lasse sich eine Benutzungsberechtigung der Widerbeklagten nicht herleiten. Soweit in der bisherigen Benutzung der Straße schuldrechtlich ein Leihverhältnis zu sehen sei, sei dieses spätestens mit der Erhebung der Widerklage gekündigt worden. Auch aus gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine Duldungspflicht der Widerkläger. An einem Notwegrecht der Widerbeklagten fehle es, weil sie die öffentliche Straße durch ihr Gartentor, welches an die städtische Fläche angrenze, erreichen könnten. Schließlich ergebe sich eine Duldungspflicht der Widerkläger nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, weil besondere Umstände, welche einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen ließen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien.
5
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

II.

6
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die Rechtskraft des in erster Instanz zugunsten der Widerbeklagten ergangenen Teil-Anerkenntnisurteils nicht beachtet, mit dem diesen erlaubt worden sei, zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Grenzwand ihres Hauses das Grundstück der Widerkläger zu betreten. Denn zum einen wirkt diese Entscheidung nicht gegen die seinerzeit noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligte Widerklägerin zu 1. Zum anderen hindert das Berufungsurteil die Widerbeklagten nicht, das Teil-Anerkenntnisurteil durchzusetzen. Dass sie den Teil der Straße, der auf dem Grundstück der Widerkläger verläuft, für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten benutzen müssen, haben sie nicht vorgetragen.
7
2. Im Ergebnis ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seiner Verhandlung und Entscheidung weder nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt noch selbst nach §§ 525 Satz 1, 355, 398, 402 i.V.m. §§ 371, 144 ZPO erneute Feststellungen getroffen.
8
a) Das Berufungsgericht musste die erstinstanzliche Augenscheinseinnahme nicht wiederholen; auch musste es den von dem Landgericht bestellten Sachverständigen nicht erneut anhören. Es hat nämlich insoweit keine von dem Landgericht abweichende Feststellungen getroffen, sondern aus den Feststellungen lediglich einen anderen rechtlichen Schluss gezogen.
9
b) Die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen, die sich die Widerbeklagten zu Eigen gemacht haben, durfte das Berufungsgericht jedoch nicht - wie geschehen - abweichend von dem Landgericht würdigen, ohne die Widerbeklagten zuvor rechtzeitig auf die beabsichtigte Abweichung hingewiesen und gegebenenfalls den Zeugen erneut vernommen zu haben (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524). Dieser Verfahrensverstoß wirkt sich jedoch nicht auf die angefochtene Entscheidung aus. Denn selbst wenn man die Aussage des Zeugen zu der Anlegung der Privatstraße in den Jahren 1936/1937 und deren spätere Benutzung in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahingehend würdigt, dass die damaligen Grundstückseigentümer einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Widerkläger aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zur Duldung der Benutzung des ihnen gehörenden Teils der Straße durch die Widerbeklagten verpflichtet sind. Denn weder haben diese vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Widerkläger bei dem Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1994 in eine etwaige Gesellschafterstellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten sind. Darüber hilft die von dem Landgericht herangezogene Vorschrift des § 746 BGB nicht hinweg. Sie gilt nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur für die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB). Diese ist hier jedoch nicht gegeben, weil die Privatstraße nicht ungeteilt den drei Grundstückseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Aus einer Vereinbarung zwischen den Widerklägern und dem dritten Grundstückseigentümer über die Verteilung der für die Privatstraße anfallenden Unterhaltungskosten können die Widerbeklagten zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten.
10
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Widerbeklagten unter Verletzung von § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen , dass es der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht folgen werde. Zwar darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen , dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (siehe nur BGH, Beschl. v. 15. Februar 2005, XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936, 937 m.w.N.) und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Urt.
v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236). Aber dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos; eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts besteht nicht, wenn die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in dem bisherigen Verfahren bereits erörtert wurden (Senat, aaO). So liegt es hier. Die möglichen Rechtsgrundlagen für ein Benutzungsrecht der Widerbeklagten und das Problem, ob eine ausreichende andere Zuwegung zu ihrem Grundstück besteht, waren nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz die zentralen Fragen des Rechtsstreits und damit Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.
11
4. Erfolglos rügt die Revision ebenfalls, das Berufungsgericht habe entgegen § 279 Abs. 3 ZPO das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mit den Parteien erörtert. Dies verkennt, dass die genannte Vorschrift ausschließlich das Prozessgericht verpflichtet, vor dem die Beweisaufnahme erfolgt ist oder welches sie angeordnet hat (§ 285 ZPO). Unterbleibt die Erörterung in der ersten Instanz, worauf es hier mangels Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht allenfalls ankommt, kann das auf entsprechende Rüge zur Aufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht führen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Widerbeklagten haben keine entsprechende Rüge in der Berufungsinstanz aufgezeigt und demgemäß keinen damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts beanstandet.
12
5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten verneint hat. Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Widerbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, fehlt es an dem für das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem damals maßgeblichen Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder- nis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inanspruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 §§ 13, 14).
13
6. Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Widmung der Privatstraße aufgrund unvordenklicher Verjährung verneint , bleibt ebenfalls erfolglos.
14
a) Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer Zeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Verleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (Senat, BGHZ 16, 234, 238 m.w.N.).
15
b) Danach ist hier keine Widmung der Privatstraße für den Gemeingebrauch kraft unvordenklicher Verjährung gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der 40-Jahre-Zeiträume ist das Inkrafttreten des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1962. Davon geht auch die Revision aus. Somit begann der erste Zeitraum im Jahr 1882 zu laufen. Dass damals die Fläche, auf der heute die Privatstraße verläuft, als Zuwegung zu den Grundstücken der Parteien diente, kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn die Widerbeklagten gehen selbst davon aus, dass eine entsprechende Nutzung erst mit der Errichtung der Häuser in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts begann.
16
7. Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Widerbeklagten deren Recht nach § 24 NachbG NRW aberkannt , den im Eigentum der Widerkläger stehenden Straßenabschnitt zur Durchführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten zu benutzen. Um diese Art der Benutzung geht es hier nicht. Das sogenannte Hammerschlag- und Leiterrecht kann dem Nachbarn auch nicht im Voraus zuerkannt, sondern muss von diesem im Einzelfall geltend gemacht werden. Soweit es um die von den Widerbeklagten beabsichtigten Maßnahmen an ihrer Grenzwand geht, streitet für sie das Anerkenntnisurteil vom 13. Oktober 2004. Dass sie für diese Maßnahmen auch den den Widerklägern gehörenden Straßenabschnitt benutzen müssen, haben die Widerbeklagten nicht vorgetragen.
17
8. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht ein Notwegrecht der Widerbeklagten nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlerhaft verneint hat. Die Verbindung ihres Grundstücks mit der öffentlichen Straße über den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden Rad- und Fußweg genügt nämlich nicht den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung.
18
a) Allerdings begründet der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt , dass das Grundstück der Widerbeklagten spätestens seit den Jahren 1936/1937 über die Privatstraße - auch mit Lastkraftwagen - angefahren werde, keine Duldungspflicht der Widerkläger. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundstücks i.S. von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese beurteilt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294).
19
b) Auch der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Widerbeklagten drei Garagen befinden, begründet für sich allein kein Notwegrecht. Dieser Zustand ist wiederum die Folge der persönlichen Bedürfnisse der Widerkläger.
Objektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Garagen für die ordnungsmäßige Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig (a.A. OLG Frankfurt a.M. ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragenund Stellplätzen).
20
c) Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus dem Urteil des Senats vom 15. April 1964 (V ZR 134/62, NJW 1964, 1321). Zwar ist dort ausgeführt, dass den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Grundstücksbenutzung die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft bilden, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks , seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls ankommt; dies steht jedoch unter dem Obersatz, dass es sich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ob eine Grundstücksbenutzung ordnungsmäßig ist (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322).
21
d) Auch die Überlegung, dass das Befahren der Privatstraße durch die Widerbeklagten im Einzelfall notwendig sein könne, z.B. bei Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück oder bei Transporten schwerer Güter, führt nicht zu einem Notwegrecht. In solchen Fällen käme unter den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch in Betracht.
22
e) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorhandensein einer zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks der Widerbeklagten notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB) bejaht.
23
aa) Zuzugeben ist allerdings, dass dem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg nicht völlig fehlt. Denn es grenzt an seiner südöstlichen Gartenseite an die städtische Fläche, über die ein öffentlicher Fuß- und Radweg verläuft; über diesen ist ein öffentlicher Parkplatz zu erreichen, welcher eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat. Das steht einem Duldungsanspruch der Widerbeklagten jedoch nicht von vornherein entgegen. Denn er kommt auch in Betracht, wenn eine vorhandene Verbindung für die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht (Senat, Urt. v. 11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321).
24
bb) Das ist hier der Fall. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich , dass das Grundstück der Widerbeklagten über die städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem Wohngrundstück in der Regel notwendig. Beispielsweise sei auf die Versorgung mit Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll hingewiesen. Ebenfalls zur ordnungsmäßigen Benutzung gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem, welcher der Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 (BGHZ 75, 315) zugrunde lag, auf die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auch gestützt hat. Dort grenzte das Grundstück nämlich an eine öffentliche Straße; es konnte mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, die wegen der baulichen Gegebenheiten mangels Zufahrtmöglichkeit lediglich nicht auf dem Grundstück abgestellt werden konnten. Hier können die Widerbeklagten ihr Grundstück jedoch nicht über die an die Gartenseite angrenzende städtische Fläche mit Kraftfahrzeugen erreichen, sondern ausschließlich über die Privatstraße. Die vorhandene Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg lässt es nur zu, es zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Dieser Zustand beeinträchtigt die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß; denn er verhindert die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks. Das steht der ordnungsmäßigen Benutzung als Wohngrundstück entgegen (vgl. PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl. § 917 Rdn. 7).
25
9. Die Widerbeklagten können nicht verlangen, dass ihnen die Benutzung des den Widerklägern gehörenden Straßenabschnitts entschädigungslos gestattet wird. Vielmehr müssen sie zum einen die Kosten der Unterhaltung dieses Straßenteils anteilig tragen (PWW/Lemke, aaO, § 917 Rdn. 21); denn zur Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, WM 1995, 1195, 1198). Zum anderen müssen die Widerbeklagten an die Widerkläger nach § 917 Abs. 2 BGB eine Geldrente zahlen. Diesen Anspruch haben die Widerkläger mit ihrem zweiten Hilfsantrag geltend gemacht.
26
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Widerkläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1981 (MDR 1981, 932) angesprochene Gesichtspunkt der Verwirkung des Duldungsanspruchs der Widerbeklagten kommt nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen , dass sie sich aus nicht zu billigenden Gründen generell geweigert haben , sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen.

IV.

27
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil der Widerbeklagten ergangen ist. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung der Widerkläger. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über den zweiten Hilfsantrag befinden kann, indem es die von den Widerbeklagten geschuldete Rentenhöhe ermittelt (siehe dazu Senat, BGHZ 113, 32). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2006 - 3 O 377/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 126/06 -

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.