Arbeitsstrafrecht
2. Arbeitsstrafrecht
Im Arbeitsstrafrecht beraten und vertreten wir Unternehmer und Mitarbeiter zu den nachfolgenden Themen:
2.1 Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB
2.2 Schwarzarbeit
2.3 Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer / Arbeitnehmerüberlassung
2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen
2.5 Scheinselbstständigkeit
§ 266a StGB schützt das Interesse der Versichertengemeinschaft (Solidargemeinschaft) an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung.
Täter der Vorschrift kann nur der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein. Der Begriff richtet sich nach dem Sozialrecht. Auch die GmbH kann, obwohl sie strafrechtlich gesehen nicht handlungs- und schuldfähig ist, über die Überwälzung des persönlichen Merkmals der Arbeitgebereigenschaft auf das vertretungsberechtigte Organ nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Strafbarkeit auslösen.
§ 266a Abs. 1 StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wer Beiträge des Abreitnehmers vorenthält. Darunter versteht man die Nichtzahlung der Beiträge an die Einzugsstelle bei deren Fälligkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es erforderlich, dass dem Täter die Erfüllung seiner Handlungspflicht physisch-real möglich ist.
Abs. 2 der Vorschrift erfasst die Fälle in denen es sich um die Beiträge des Arbeitsgebers handelt. Die Strafbarkeit wird ausgelöst, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Einzugstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht und diese Handlung dann zum Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen führt. Aber auch das Unterlassen von sozialversicherungserheblichen Tatsachen wird von der Strafnorm erfasst.
Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten findet § 266a Abs. 2 StGB jedoch keine Anwendung.
Gerät ein Unternehmen in Zahlungsunfähigkeiten und zahlt der Arbeitgeber mit den liquiden Mittel die Arbeitnehmerbeiträge anstelle von anderen Forderungen ist strittig, ob generell ein Vorrang der Arbeitnehmeransprüche gegenüber anderen Ansprüchen besteht. Ein solcher Vorrang lässt sich weder im Zivilrecht- noch im Sozialrecht finden, dieser ergibt sich jedoch aus der Ausgestaltung des § 266a StGB.
Daraus folgt, dass sich ein Arbeitgeber, dem die Zahlungsunfähigkeit droht und der anstelle von Arbeitnehmerbeiträgen fällige Mietraten entrichtet, nach § 266a StGB strafbar macht.
§ 266a Abs. 3 StGB dient dem Schutz des Vermögens des Arbeitsnehmers gegen heimliche, zweckwidrige Verfügungen des Arbeitgebers.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird ein Arbeitgeber bestraft, der Arbeitsgelder veruntreut. Hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber es unterlässt, dem Arbeitnehmer über die Nichtzahlung des Arbeitsgeldes zu unterrichten.
Bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, die keine volle Freizügigkeit genießen gelten strenge Voraussetzungen.
Nach § 4 Abs. 3 S. 1AufenthG bedurfen Drittstaatler grundsätzlich einen Aufenthalttitel, der die Ausübung einer Beschäftigung gestattet.
Eu- Bürger, die noch nicht die volle Freizügigkeit in Deutschland genießen, benötigen zur Aufnahme einer Tätigkeit eine Arbeitsgenehmigungs-EU der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitgeber, die Personen ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigen und ausländische Arbeitnehmer, die unerlaubt einer Beschäftigung nachgehen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr.3 beziehungsweise 4 SGB III.
Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person ohne erforderliche Genehmigung illegal und steht diese Beschäftigung zu einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer wird er nach §§ 10, 11 SchwarzArbG bestraft.
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2.1 Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB
2.2 Schwarzarbeit
2.3 Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer / Arbeitnehmerüberlassung
2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen
2.5 Scheinselbstständigkeit
§ 266a StGB schützt das Interesse der Versichertengemeinschaft (Solidargemeinschaft) an der Gewährleistung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung.
Täter der Vorschrift kann nur der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein. Der Begriff richtet sich nach dem Sozialrecht. Auch die GmbH kann, obwohl sie strafrechtlich gesehen nicht handlungs- und schuldfähig ist, über die Überwälzung des persönlichen Merkmals der Arbeitgebereigenschaft auf das vertretungsberechtigte Organ nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Strafbarkeit auslösen.
§ 266a Abs. 1 StGB bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wer Beiträge des Abreitnehmers vorenthält. Darunter versteht man die Nichtzahlung der Beiträge an die Einzugsstelle bei deren Fälligkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es erforderlich, dass dem Täter die Erfüllung seiner Handlungspflicht physisch-real möglich ist.
Abs. 2 der Vorschrift erfasst die Fälle in denen es sich um die Beiträge des Arbeitsgebers handelt. Die Strafbarkeit wird ausgelöst, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Einzugstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht und diese Handlung dann zum Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen führt. Aber auch das Unterlassen von sozialversicherungserheblichen Tatsachen wird von der Strafnorm erfasst.
Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten findet § 266a Abs. 2 StGB jedoch keine Anwendung.
Gerät ein Unternehmen in Zahlungsunfähigkeiten und zahlt der Arbeitgeber mit den liquiden Mittel die Arbeitnehmerbeiträge anstelle von anderen Forderungen ist strittig, ob generell ein Vorrang der Arbeitnehmeransprüche gegenüber anderen Ansprüchen besteht. Ein solcher Vorrang lässt sich weder im Zivilrecht- noch im Sozialrecht finden, dieser ergibt sich jedoch aus der Ausgestaltung des § 266a StGB.
Daraus folgt, dass sich ein Arbeitgeber, dem die Zahlungsunfähigkeit droht und der anstelle von Arbeitnehmerbeiträgen fällige Mietraten entrichtet, nach § 266a StGB strafbar macht.
§ 266a Abs. 3 StGB dient dem Schutz des Vermögens des Arbeitsnehmers gegen heimliche, zweckwidrige Verfügungen des Arbeitgebers.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird ein Arbeitgeber bestraft, der Arbeitsgelder veruntreut. Hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber es unterlässt, dem Arbeitnehmer über die Nichtzahlung des Arbeitsgeldes zu unterrichten.
Bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, die keine volle Freizügigkeit genießen gelten strenge Voraussetzungen.
Nach § 4 Abs. 3 S. 1AufenthG bedurfen Drittstaatler grundsätzlich einen Aufenthalttitel, der die Ausübung einer Beschäftigung gestattet.
Eu- Bürger, die noch nicht die volle Freizügigkeit in Deutschland genießen, benötigen zur Aufnahme einer Tätigkeit eine Arbeitsgenehmigungs-EU der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitgeber, die Personen ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigen und ausländische Arbeitnehmer, die unerlaubt einer Beschäftigung nachgehen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr.3 beziehungsweise 4 SGB III.
Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person ohne erforderliche Genehmigung illegal und steht diese Beschäftigung zu einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer wird er nach §§ 10, 11 SchwarzArbG bestraft.
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