Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16

ECLI:ECLI:DE:AGAC1:2016:0704.91IK78.16.00
bei uns veröffentlicht am04.07.2016

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der T, C-str., C-Stadt

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Q, F-str., F-Stadt

weiterhin beteiligt: der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen

wird der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.


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Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16

Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G
Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

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(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Referenzen - Urteile

Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 114/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 114/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 Nimmt der Schuldner se

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - IX ZA 45/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss eine Spe

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB60/14 vom 25. Juni 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Ri

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 06. Mai 2015 - 8 T 108/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Beschwerde des Schuldners vom 01.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zur Klar

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(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 45/09
vom
11. Februar 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz
-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn
im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes
für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt
, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag
auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab
Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2010

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner beantragte am 29. Dezember 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008, rechtskräftig seit 25. Januar 2008, lehnte das Insolvenzgericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO offensichtlich vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab.

2
Am 5. Dezember 2008 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung.
3
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2009 die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen sowie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.


4
beantragte Die Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO) und auch keine zweifelhaften Rechtsfragen beantwortet werden müssen.
5
1. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09, z.V.b.) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsan- trag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner die dreijährige Sperrfrist, die mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrages zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, z.V.b. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, z.V.b. Rn. 7). Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat entschieden , dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Restschuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Vermögensverschwendung versagt worden ist (IX ZB 257/09, z.V.b.). Ein solcher Fall liegt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor.
6
2. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem Schuldner fehlt auch hier das Rechtsschutzbedürfnis für den Folgeantrag. Nach einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO besteht ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen, würden die Gerichte in nicht hinzunehmender Weise belastet, wenn sie alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneut Restschuldbefreiungsanträge stellen könnten. Aus diesem Grund ist eine Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO Rn. 16 ff).
7
Nichts anderes kann gelten, wenn im ersten Verfahren bereits die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grund mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist.
8
die Da Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Verfahren erst seit 25. Januar 2008 rechtskräftig ist, ist die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen.
9
3. Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zutreffend als unzulässig zurückgewiesen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden.

III.


10
Die unbedingt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 4 InsO.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 23.04.2009 - 65 IK 35/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 7 T 148/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 114/11
vom
6. Oktober 2011
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung
zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die
Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst
nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Oktober 2011

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6). Dem Umstand, dass vorliegend der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft des Versagungsbeschlusses des Amtsgerichts zurückgenommen hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.
3
2. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des Eröffnungsantrags einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2010 - 67c IN 407/10 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 326 T 123/10 -

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners vom 01.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung vom 09.12.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 38.599,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 06.10.2014 hatte das Finanzamt B-W einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Rechtsanwalt P. beanstandete im Zwischenbericht vom 11.11.2014 die mangelnde Mitwirkung des Schuldners. Mit Beschluss vom 11.11.2014 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt P. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Schuldner zurück.

2

Er stellte am 09.12.2014 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO.

3

Im Gutachten vom 16.01.2015 hat der Sachverständige nochmals die fehlende Mitwirkung des Schuldner dargestellt und auf den möglichen Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hingewiesen.

4

Mit Beschluss vom 19.01.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Vorbringens zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und den Schriftverkehr der Beteiligten Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 13.03.2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück. Da der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt habe könne die Restschuldbefreiung nicht in Aussicht gestellt werden. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss Bezug genommen.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 01.04.2015. Er meint, erst ab dem Zeitpunkt des Eigenantrages habe eine Pflicht zur umfassenden Mitwirkung bestanden. Es fehle für einen Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an einem Gläubigerantrag, überhaupt sei offen, ob auf dieser Grundlage eine Versagung in Betracht kommen werde.

8

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

9

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 6, 287 a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO.

10

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

11

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist zulässig, aber nicht begründet, die Restschuldbefreiung ist nicht in Aussicht zu stellen.

12

Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Eröffnungsverfahrens über die Zulässigkeit des Antrages auf Restschuldbefreiung zu befinden, § 287 a Abs. 1 Satz 1 InsO.

13

a) Grundsätzlich ist der Antrag des Schuldners zulässig, denn die Voraussetzungen des § 287 a Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO sind nicht gegeben.

14

§ 287 a Abs. 2 InsO regelt durch konkrete Angabe die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag unzulässig ist. Dabei hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass kein Fall des § 287 a Abs. 2 InsO vorliegt.

15

b) Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Antrages damit begründet, dass der Versagensgrund des § 290 Abs. 5 InsO vorliegt, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt habe.

16

aa) Ob bereits im Zusammenhang mit der hier zu treffenden Eingangsentscheidung das Vorliegen möglicher Versagensgründe zu prüfen ist, wird in der Literatur unterschiedlich dargestellt.

17

So wird zum einen die Ansicht vertreten, eine derartige Prüfung möglicher Versagensgründe habe im Rahmen der Entscheidung gem. § 287 a InsO nicht stattzufinden. Denn Entscheidungsgegenstand seien die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Dazu gehörten die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die für jedes zivilgerichtliche Verfahren bestehen. Und die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens, wie das Vorliegen eines Eigenantrages des Schuldners und des Antrages auf Restschuldbefreiung sowie die Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 287 InsO.

18

Dagegen erfolge keine Vorprüfung der möglichen Versagensgründe. Weder der Wortlaut der Regelung noch die Gesetzgebungshistorie oder die Zielrichtung der Vorschrift geben einen Anhaltspunkt für eine solche vorgezogene Prüfung (so Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 7. A., § 287 a Rn. 14 m. w. N.; ebenso Ahrens in FK Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. A., § 287 a, Rn. 14).

19

Eine ähnliche Ansicht wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien vertreten, danach sprechen die Gesetzesbegründung und systematische Gründe dafür, dass lediglich eine deklaratorische Entscheidung zu treffen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass lediglich die Zulässigkeit des Antrages zu prüfen ist, nicht jedoch, ob ein Versagungsantrag ggf. begründet sein könnte (so Blankenburg, ZInsO 2014, 801). Der gesamte Regelungszusammenhang als Vorschrift über einzelne Sachentscheidungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit mit einem eng geführten sachlichen Anwendungsbereich spreche gegen eine derartige Ausdehnung (Ahrens a.a.O.). Eine Vorprüfung kollidiere mit dem antragsabhängigen Versagungsmodell. Könnte das Gericht bereits in diesem Stadium über das Vorliegen von Versagensgründen entscheiden, würde die Gläubigerautonomie unterlaufen, die eine Versagung gerade von entsprechenden Anträgen abhängig macht (Blankenburg, a.a.O., und m.w.N.).

20

bb) Bislang doch eher vereinzelt wurde die Ansicht vertreten, dass eine solche Prüfung vorzunehmen und der Antrag dann als unbegründet zurückzuweisen sei (Frind, ZInsO 2013, 1448).

21

Desweiteren hat sich auch sonst in der Literatur eine abweichende Ansicht herausgebildet. Dabei wird vertreten, dass dann, wenn das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass weder § 287 a Nr. 1 noch Nr. 2 InsO erfüllt sind, im Anschluss zu prüfen sei, ob mögliche Versagensgründe ersichtlich sind (so Pehl in Braun, InsO, 6. A., § 287 a, Rn. 14). Die Vorschrift erfordere jedoch keine erschöpfende materiell-rechtliche Vorprüfung möglicher Versagensgründe, sondern es sei dem Gesetzgeber augenscheinlich lediglich um eine Berücksichtigung zweifelsfrei vorliegender Versagungsgründe gegangen. Daher werde zu berücksichtigen sein, wenn der Schuldner im Eröffnungsverfahren nicht ausreichend mitwirke oder solche Umstände vorliegen, die sich geradezu aufdrängen oder vom eingesetzten Sachverständigen bereits mitgeteilt wurden (Streck in Heymanns Kommentare, InsO, 5. A., § 287 a Rn. 3 m. w. N.).

22

c) So liegt es hier, so dass die Berücksichtigung des möglichen Versagungsgrundes gem. §§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 20 InsO nicht zu beanstanden ist.

23

Denn nach dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere aus den Mitteilungen des eingesetzten Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits deutlich, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Denn bereits aus dem Abschlussgutachten ergibt sich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt sein dürften. Trotz Aufforderung habe es der Schuldner zunächst gänzlich unterlassen, Kontakt aufzunehmen, vereinbarte Besprechungstermine seien nicht wahrgenommen worden. Zur dann ersten Unterredung habe er keine Unterlagen mitgebracht, den Aufforderungen, Unterlagen nachzureichen, sei er nicht nachgekommen. Eine Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen sei dem Sachverständigen nicht ermöglich worden. Außerdem sei festzustellen gewesen, dass falsche Auskünfte erteilt worden seien. Eine gleichlautende Einschätzung hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren abgegeben, denn aus seiner Stellungnahme vom 13.04.2015 wird erneut deutlich, dass nach wie vor kein vollständiges Vermögensverzeichnis vorliegt bzw. Unterlagen nur bruchteilhaft vorgelegt wurden.

24

Dabei entlastet es den Schuldner nicht, wenn er darauf verweist, dass er mit der Durchführung von Transportaufträgen versucht habe, das Unternehmen fortzuführen. Vielmehr wird durch seinen Verfahrensbevollmächtigten selbst ebenfalls eingeschätzt, dass der Versagensgrund des § 290 Ab.1 Nr. 5 InsO vorliegen könnte.

25

Insoweit liegen hier konkrete Umstände vor, die sich dem Gericht aufdrängen mussten und die bereits im Rahmen der Eingangsentscheidung mit zu berücksichtigen waren.

26

Angesichts dieser hier bestehenden Sachlage verbietet es sich, dennoch die Restschuldbefreiung in Aussicht zu stellen, denn der gesetzliche Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist erfüllt.

27

Liegen ersichtliche, zweifelsfreie Restschuldbefreiungsversagungsgründe vor, sind diese bei der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO zu berücksichtigen. Die Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung ist dann abzulehnen (AG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2015, 68c IK 3/15, zitiert nach juris). Die durch § 287 a InsO vorgezogene „Ankündigung“ der Restschuldbefreiung kann im Einzelfall über eine deklaratorische Entscheidung hinausgehen und in besonderen Fallgestaltungen - und eine solche liegt hier vor - eine „Begründetheitsprüfungsqualität“ erlangen. Denn in dem Beschluss ist eine Prognose angelegt, die dahin geht, dass der Schuldner bei ordnungsgemäßer Führung die Restschuldbefreiung erlangen kann. Diese Prognose kann dann nicht erfolgen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Dabei geht es um die Berücksichtigung ohnehin vorliegender amtswegiger Erkenntnisse, die dann bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen sind (AG Hamburg, a. a. O.).

28

Da also hier bereits feststeht, dass der Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, ist bereits mit der Entscheidung gem. § 287 a InsO die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abzulehnen.

29

Der Schuldner wurde auf Bedenken hingewiesen und hatte (obwohl insoweit keine gesetzliche Verpflichtung gem. § 287 a Abs. 2 S. 2 InsO bestand) Gelegenheit, die Rücknahme des Antrages zu prüfen.

30

3. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, dennoch ist der Beschluss zur Klarstellung neu zu fassen. Denn die Prüfung knüpft an die Zulässigkeit des Antrages an, beinhaltet jedoch hinsichtlich möglicher Versagensgründe eine materiell-rechtliche Prüfung, so dass der Antrag als unbegründet abzulehnen ist.

31

4. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird hat der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 97, 91 ZPO.

32

Der Gegenstandwert ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse, § 58 Abs. 1 S. 1 GKG. Diese hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.03.2015 mit 38.599,39 € mitgeteilt.


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB60/14
vom
25. Juni 2015
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den
Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 25. Juni 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 4. September 2014 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der seinem im Jahre 2004 geborenen Sohn unterhaltspflichtige Schuldner hat am 23. Juni 2014 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Beschluss vom 10. Juli 2014 zurückgewiesen, weil der Schuldner nach eigenen Angaben am 18. und 19. Juni 2014 jeweils 1.000 € von seinem Pfändungsschutzkonto in bar abgehoben habe, so dass er in der Lage sei, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Das Landge- richt hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Stundungsantrag weiter.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 818 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der vom Schuldner von seinem Pfändungsschutzkonto abgehobene Betrag von 2.000 € reiche zwar nicht aus, um unter Berücksichtigung des dem Schuldner pfändungsfrei zustehenden Guthabens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der Schuldner müsse sich aber so behandeln lassen, als sei der nach den Berechnungen des Gerichts pfändbare Betrag von 773,74 € noch auf seinem Konto vorhanden, weil er zum Zeitpunkt der Abhebung der 2.000 € mit dem wenige Tage später gestellten Insolvenzantrag habe rechnen müssen. Zwar könne dem Schuldner, der den Betrag nach seinen Angaben abgehoben habe, um einen Rückforderungsanspruch des Jobcenters befriedigen und eine notwendige Reparatur seines PKW bezahlen zu können, eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vorgeworfen werden. Gleichwohl sei ihm die Verfahrenskostenstundung zu versagen, weil er seinem Vermögen einen pfändbaren Vermögenswert entzogen habe, der zur Bedienung der Kosten hätte herangezogen werden können. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der anzu- rechnende Betrag von 733,24 € nicht ausgereicht hätte, um die in Höhe von ca. 1.000 € anfallenden Kosten zu tragen.
4
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Versagungsgrundes vor. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten ist daher abzulehnen.
5
a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Rechtsfrage, ob dem Schuldner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er diese aus seinem eigenen Vermögen lediglich zum Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keinen Versagungsgrund nach § 290 InsO begründet, ist nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der Schuldner, den für die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens erforderlichen Betrag tatsächlich aus seinem Vermögen entfernt hat. Nach seinen Feststellungen hat der Schuldner den Betrag von insgesamt 2.000 €, der ausreichen würde, um die Kosten des Verfahrens zu decken, zwar am 18. und 20. Juni 2014 von seinem Girokonto abgehoben. Dieses Geld war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners noch als Bargeld bei diesem vorhanden.
6
b) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.
7
aa) Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN). Dies hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
8
bb) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).
9
cc) In seinem am 20. Juni 2014 unterschriebenen Insolvenz- und Stundungsantrag , hat der Schuldner angegeben, über Bargeld in Höhe von 10 € und ein Guthaben von 48,35 € auf seinem Girokonto zu verfügen, wobei er zum Nachweis des Guthabens auf diesem Konto einen Kontoauszug beigefügt hat, aus dem sich die Abhebungen vom 18. und 20. Juni 2014 ergaben. Dass er tatsächlich noch über Bargeld in Höhe von 2.000 € verfügt hat, hat er erst offenbart , nachdem ihn das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2014 aufgefordert hatte, den Verbleib der kurz vor Antragstellung abgehobenen Beträge aufzuklären. Seine Angaben in dem am 23. Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingereichten Insolvenzantrag, über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um die Verfahrenskosten zu begleichen, sind daher objektiv unzutreffend gewesen.
10
dd) Das Verschweigen des Bargeldes war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Erklärung in seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 hat der Schuldner sein vorhandenes Bargeld nicht im Eröffnungsantrag angegeben, um gezielt einen Insolvenzgläubiger (Jobcenter) vorab zu befriedigen. Auf einen derartigen Zweck, der den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft, kann sich ein redlicher Schuldner nicht berufen. Soweit der Schuldner erklärt hat, das Geld nicht angegeben zu haben, um die Reparatur seines Pkw bezahlen zu können, den er benötige, um seinen Minijob als Fahrer weiter ausüben zu können , liegt bei dem angegebenen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von höchstens 100 € ebenfalls keine angemessene Verwendung vor, die es rechtfertigen könnte, einen erheblichen Betrag von 1.000 € nicht anzugeben. Der Umstand, dass es der Schuldner dem Insolvenzgericht ermöglicht hat, die Abhebungen zu entdecken, indem er seinem Antrag zum Beleg des angegebenen Guthabens auf seinem Girokonto den Kontoauszug beigefügt hat, entlastet ihn nicht und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat den in seinem Insolvenzantrag zunächst verschwiegen erheblichen Barbetrag nicht von sich aus offenbart. Eingeräumt hat er den Besitz der 2.000 € erst auf gezielte Nachfragen des Insolvenzgerichts.
Kayser Gehrlein Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 10.07.2014 - 7 IK 194/14 -
LG Stendal, Entscheidung vom 04.09.2014 - 25 T 131/14 -

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.