Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 06. Mai 2015 - 8 T 108/15

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2015:0506.8T108.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners vom 01.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.03.2015 - 2 IN 269/14 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung vom 09.12.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 38.599,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 06.10.2014 hatte das Finanzamt B-W einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Rechtsanwalt P. beanstandete im Zwischenbericht vom 11.11.2014 die mangelnde Mitwirkung des Schuldners. Mit Beschluss vom 11.11.2014 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt P. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Schuldner zurück.

2

Er stellte am 09.12.2014 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO.

3

Im Gutachten vom 16.01.2015 hat der Sachverständige nochmals die fehlende Mitwirkung des Schuldner dargestellt und auf den möglichen Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hingewiesen.

4

Mit Beschluss vom 19.01.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Vorbringens zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und den Schriftverkehr der Beteiligten Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 13.03.2015 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück. Da der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt habe könne die Restschuldbefreiung nicht in Aussicht gestellt werden. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss Bezug genommen.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 01.04.2015. Er meint, erst ab dem Zeitpunkt des Eigenantrages habe eine Pflicht zur umfassenden Mitwirkung bestanden. Es fehle für einen Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an einem Gläubigerantrag, überhaupt sei offen, ob auf dieser Grundlage eine Versagung in Betracht kommen werde.

8

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.04.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

9

1. Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 6, 287 a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO.

10

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

11

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist zulässig, aber nicht begründet, die Restschuldbefreiung ist nicht in Aussicht zu stellen.

12

Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Eröffnungsverfahrens über die Zulässigkeit des Antrages auf Restschuldbefreiung zu befinden, § 287 a Abs. 1 Satz 1 InsO.

13

a) Grundsätzlich ist der Antrag des Schuldners zulässig, denn die Voraussetzungen des § 287 a Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO sind nicht gegeben.

14

§ 287 a Abs. 2 InsO regelt durch konkrete Angabe die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag unzulässig ist. Dabei hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass kein Fall des § 287 a Abs. 2 InsO vorliegt.

15

b) Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Antrages damit begründet, dass der Versagensgrund des § 290 Abs. 5 InsO vorliegt, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt habe.

16

aa) Ob bereits im Zusammenhang mit der hier zu treffenden Eingangsentscheidung das Vorliegen möglicher Versagensgründe zu prüfen ist, wird in der Literatur unterschiedlich dargestellt.

17

So wird zum einen die Ansicht vertreten, eine derartige Prüfung möglicher Versagensgründe habe im Rahmen der Entscheidung gem. § 287 a InsO nicht stattzufinden. Denn Entscheidungsgegenstand seien die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Dazu gehörten die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die für jedes zivilgerichtliche Verfahren bestehen. Und die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens, wie das Vorliegen eines Eigenantrages des Schuldners und des Antrages auf Restschuldbefreiung sowie die Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 287 InsO.

18

Dagegen erfolge keine Vorprüfung der möglichen Versagensgründe. Weder der Wortlaut der Regelung noch die Gesetzgebungshistorie oder die Zielrichtung der Vorschrift geben einen Anhaltspunkt für eine solche vorgezogene Prüfung (so Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 7. A., § 287 a Rn. 14 m. w. N.; ebenso Ahrens in FK Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. A., § 287 a, Rn. 14).

19

Eine ähnliche Ansicht wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien vertreten, danach sprechen die Gesetzesbegründung und systematische Gründe dafür, dass lediglich eine deklaratorische Entscheidung zu treffen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass lediglich die Zulässigkeit des Antrages zu prüfen ist, nicht jedoch, ob ein Versagungsantrag ggf. begründet sein könnte (so Blankenburg, ZInsO 2014, 801). Der gesamte Regelungszusammenhang als Vorschrift über einzelne Sachentscheidungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit mit einem eng geführten sachlichen Anwendungsbereich spreche gegen eine derartige Ausdehnung (Ahrens a.a.O.). Eine Vorprüfung kollidiere mit dem antragsabhängigen Versagungsmodell. Könnte das Gericht bereits in diesem Stadium über das Vorliegen von Versagensgründen entscheiden, würde die Gläubigerautonomie unterlaufen, die eine Versagung gerade von entsprechenden Anträgen abhängig macht (Blankenburg, a.a.O., und m.w.N.).

20

bb) Bislang doch eher vereinzelt wurde die Ansicht vertreten, dass eine solche Prüfung vorzunehmen und der Antrag dann als unbegründet zurückzuweisen sei (Frind, ZInsO 2013, 1448).

21

Desweiteren hat sich auch sonst in der Literatur eine abweichende Ansicht herausgebildet. Dabei wird vertreten, dass dann, wenn das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass weder § 287 a Nr. 1 noch Nr. 2 InsO erfüllt sind, im Anschluss zu prüfen sei, ob mögliche Versagensgründe ersichtlich sind (so Pehl in Braun, InsO, 6. A., § 287 a, Rn. 14). Die Vorschrift erfordere jedoch keine erschöpfende materiell-rechtliche Vorprüfung möglicher Versagensgründe, sondern es sei dem Gesetzgeber augenscheinlich lediglich um eine Berücksichtigung zweifelsfrei vorliegender Versagungsgründe gegangen. Daher werde zu berücksichtigen sein, wenn der Schuldner im Eröffnungsverfahren nicht ausreichend mitwirke oder solche Umstände vorliegen, die sich geradezu aufdrängen oder vom eingesetzten Sachverständigen bereits mitgeteilt wurden (Streck in Heymanns Kommentare, InsO, 5. A., § 287 a Rn. 3 m. w. N.).

22

c) So liegt es hier, so dass die Berücksichtigung des möglichen Versagungsgrundes gem. §§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 20 InsO nicht zu beanstanden ist.

23

Denn nach dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere aus den Mitteilungen des eingesetzten Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits deutlich, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Denn bereits aus dem Abschlussgutachten ergibt sich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt sein dürften. Trotz Aufforderung habe es der Schuldner zunächst gänzlich unterlassen, Kontakt aufzunehmen, vereinbarte Besprechungstermine seien nicht wahrgenommen worden. Zur dann ersten Unterredung habe er keine Unterlagen mitgebracht, den Aufforderungen, Unterlagen nachzureichen, sei er nicht nachgekommen. Eine Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen sei dem Sachverständigen nicht ermöglich worden. Außerdem sei festzustellen gewesen, dass falsche Auskünfte erteilt worden seien. Eine gleichlautende Einschätzung hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren abgegeben, denn aus seiner Stellungnahme vom 13.04.2015 wird erneut deutlich, dass nach wie vor kein vollständiges Vermögensverzeichnis vorliegt bzw. Unterlagen nur bruchteilhaft vorgelegt wurden.

24

Dabei entlastet es den Schuldner nicht, wenn er darauf verweist, dass er mit der Durchführung von Transportaufträgen versucht habe, das Unternehmen fortzuführen. Vielmehr wird durch seinen Verfahrensbevollmächtigten selbst ebenfalls eingeschätzt, dass der Versagensgrund des § 290 Ab.1 Nr. 5 InsO vorliegen könnte.

25

Insoweit liegen hier konkrete Umstände vor, die sich dem Gericht aufdrängen mussten und die bereits im Rahmen der Eingangsentscheidung mit zu berücksichtigen waren.

26

Angesichts dieser hier bestehenden Sachlage verbietet es sich, dennoch die Restschuldbefreiung in Aussicht zu stellen, denn der gesetzliche Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist erfüllt.

27

Liegen ersichtliche, zweifelsfreie Restschuldbefreiungsversagungsgründe vor, sind diese bei der Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO zu berücksichtigen. Die Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung ist dann abzulehnen (AG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2015, 68c IK 3/15, zitiert nach juris). Die durch § 287 a InsO vorgezogene „Ankündigung“ der Restschuldbefreiung kann im Einzelfall über eine deklaratorische Entscheidung hinausgehen und in besonderen Fallgestaltungen - und eine solche liegt hier vor - eine „Begründetheitsprüfungsqualität“ erlangen. Denn in dem Beschluss ist eine Prognose angelegt, die dahin geht, dass der Schuldner bei ordnungsgemäßer Führung die Restschuldbefreiung erlangen kann. Diese Prognose kann dann nicht erfolgen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Dabei geht es um die Berücksichtigung ohnehin vorliegender amtswegiger Erkenntnisse, die dann bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen sind (AG Hamburg, a. a. O.).

28

Da also hier bereits feststeht, dass der Versagensgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt, ist bereits mit der Entscheidung gem. § 287 a InsO die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abzulehnen.

29

Der Schuldner wurde auf Bedenken hingewiesen und hatte (obwohl insoweit keine gesetzliche Verpflichtung gem. § 287 a Abs. 2 S. 2 InsO bestand) Gelegenheit, die Rücknahme des Antrages zu prüfen.

30

3. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, dennoch ist der Beschluss zur Klarstellung neu zu fassen. Denn die Prüfung knüpft an die Zulässigkeit des Antrages an, beinhaltet jedoch hinsichtlich möglicher Versagensgründe eine materiell-rechtliche Prüfung, so dass der Antrag als unbegründet abzulehnen ist.

31

4. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird hat der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 97, 91 ZPO.

32

Der Gegenstandwert ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse, § 58 Abs. 1 S. 1 GKG. Diese hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.03.2015 mit 38.599,39 € mitgeteilt.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 06. Mai 2015 - 8 T 108/15

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(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

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(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.