Amtsgericht Dortmund Urteil, 25. Juni 2014 - 413 C 10946/13

ECLI:ECLI:DE:AGDO:2014:0625.413C10946.13.00
bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in der Mietwohnung der Klägerin, belegen im Hause G-Straße, 44137 Dortmund, 1. OG links, in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres (Heizperiode) die Mieträume eine Temperatur von 21 Grad für die Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr aufweisen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in der o.g. Mietwohnung der Wärmeverbrauch erfasst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Mietmangel: Mieter kann selbst zu steuernde Heizungsmöglichkeit verlangen

27.08.2015

Ist zuvor nichts anderes vereinbart worden, muss in der Mietwohnung eine Heizungsmöglichkeit vorhanden sein, die der Mieter allein und selbst steuern kann.
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27.08.2015

Ist zuvor nichts anderes vereinbart worden, muss in der Mietwohnung eine Heizungsmöglichkeit vorhanden sein, die der Mieter allein und selbst steuern kann.

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