Mietmangel: Mieter kann selbst zu steuernde Heizungsmöglichkeit verlangen

published on 27/08/2015 13:12
Mietmangel: Mieter kann selbst zu steuernde Heizungsmöglichkeit verlangen
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Ist zuvor nichts anderes vereinbart worden, muss in der Mietwohnung eine Heizungsmöglichkeit vorhanden sein, die der Mieter allein und selbst steuern kann.
Diese Klarstellung traf das Amtgericht Dortmund im Fall einer Frau, die eine Wohnung angemietet hatte. Im Mietvertrag war u.a. geregelt, dass in der Zeit der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres die Sammelheizung so in Betrieb zu halten sei, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Nach dem Einzug stellte die Mieterin fest, dass die Heizkörper in ihrer Wohnung über die Therme der Nachbarwohnung versorgt wurden. Folge war, dass die Heizungen nur warm wurden, solange die Nachbarin ihre Therme auch eingeschaltet hatte.

Das hielt auch das Gericht für unzumutbar. Es verurteilte den Vermieter, der Mieterin eine selbst zu steuernde Heizung zur Verfügung zu stellen und deren grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit zu garantieren. Insoweit handele es sich schlicht und ergreifend um das, was der Vermieter im Mietvertrag als selbstverständliche Standardleistung versprochen habe – nämlich eine funktionsfähige Heizung und entsprechende Messeinrichtungen. Notwendiger Inhalt eines Mietvertrags im nördlichen Mitteleuropa sei, dass jeder Mieter in der klar definierten Messperiode seine Räume nach eigener Entscheidung beheizen könne und insoweit nicht auf die Mitwirkung eines Wohnungsnachbarn angewiesen sei.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.6.2014, (Az.: 413 C 10946/13).

Show what you know!
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 25/06/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in der Mietwohnung der Klägerin, belegen im Hause G-Straße, 44137 Dortmund, 1. OG links, in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres (Heizperiode) die Mieträum
124 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

27/11/2015 10:11

Der Mieter darf am Balkon seiner Mietwohnung eine Lichterkette anbringen. Das ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst.
17/04/2012 09:30

Baukostenzuschuss setzt voraus, dass Mieter vor Durchführung der Instandsetzung Beiträge zur Instandsetzung erbracht hat-BGH vom 15.02.12-Az:VIII ZR 166/10
Artikel zu Sonstige Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien

Annotations

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in der Mietwohnung der Klägerin, belegen im Hause G-Straße, 44137 Dortmund, 1. OG links, in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres (Heizperiode) die Mieträume eine Temperatur von 21 Grad für die Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr aufweisen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in der o.g. Mietwohnung der Wärmeverbrauch erfasst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24